Neues zum Insolvenzstrafrecht

Zu den Insolvenzstraftaten zählen Bankrott und der besonders schwerer Fall des Bankrotts (§§ 283, 283a StGB), Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283b StGB), Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c und 283d StGB) und die Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG; §§ 130b, 177a HGB u. a.). Da Insolvenzstraftaten oftmals mit weiteren Begleitdelikten verbunden sind (z.B. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB) und/oder Betrug gem. § 263 StGB, so sind auch diese Delikte hinzuzurechnen.
Statistisch gesehen war die Anzahl der registrierten und abgeurteilten Fälle, trotz Schwankungen der Insolvenzzahlen insgesamt, in den letzten Jahren – zumindest bis 2009 – recht konstant. Jedoch ist gerade in den Jahren 2010 und 2011 ein deutlicher Anstieg der strafrechtlich verfolgten Insolvenzstraftaten zu verzeichnen. Dies liegt vor allem daran, dass insbesondere die (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaften ihr Personal deutlich aufgestockt haben und die Insolvenzgerichte die Staatsanwaltschaften immer häufiger mit Informationen zu Insolvenzen, ob eröffnet oder nicht, versorgen. Rein statistisch jedenfalls ist mit einer weiteren und auch deutlichen Zunahme angeklagter und abgeurteilter Insolvenzstraftaten zu rechnen.
(Ffm., 08.09.2011)

 

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