FAQ

 

FAQ - Frequently asked Questions

Wichtig ist es, den Kopf nicht in den Sand zu stecken, sondern die Probleme anzugehen! Unnötige Verträge sollte man sofort kündigen, um in der Zukunft Kosten einsparen zu können. Es sollte eine Gläubigeraufstellung gefertigt werden, damit man Klarheit darüber gewinnt, wie viele Gläubiger man tatsächlich hat und wie hoch die Schulden wirklich sind.
Mache ich mich strafbar, wenn ich keinen Insolvenzantrag stelle?
Privatpersonen oder Personengesellschaften bei denen Privatpersonen maßgeblich persönlich haften, sind nicht gehalten einen Insolvenzantrag zu stellen. Sie können sich mithin nicht wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Juristische Personen bzw. deren Vertretungsorgane usw. haben hingegen eine Insolvenzantragspflicht und machen sich in der Regel, bei nicht unverzüglicher Insolvenzantragsstellung -insofern die Voraussetzungen vorliegen- strafbar und unter Umständen auch persönlich haftbar (vgl. § 15a InsO).

Der Antrag ist immer dann sinnvoll, wenn man nicht sicher vorhersehen kann, dass man seine Schulden in kürzerer Zeit begleichen bzw. regeln kann, als die Wohlverhaltensperiode lang ist (3 Jahre). Eine zielgenaue Interessenabwägung kann hier, nach entsprechender Berechnung, unproblematisch vorgenommen werden.

Hier kann mit weit über zwanzigjähriger Erfahrung gesagt werden, dass eine Auslandsinsolvenz an sehr enge Voraussetzungen geknüpft ist und in 99,99% der Fälle nicht funktioniert! In über zwanzig Jahren ist lediglich ein solches Verfahren gegenwärtig, was geklappt hat. Hierbei handelte sich um einen Handwerker, der nach Frankreich gezogen ist, dort gelebt und gearbeitet hat und dort dann auch das verkürzte Insolvenzverfahren erfolgreich absolviert hat.

Nein! Eine Mithaftung trifft nur denjenigen, der auch z. B. persönlich seine zusätzliche Haftung erklärt hat. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn beide Ehegatten bei der Hausbank für einen Kredit gezeichnet hätten. Oder aber z. B. der Ehemann einen Kredit aufgenommen hat, für welchen die Ehefrau eine Bürgschaft gezeichnet hätte. Andernfalls haftet jeder für seine Schulden nur selbst!

Wenn es sich um einen neuen Mercedes S 500 handelt, dann mit Sicherheit. Handelt es sich jedoch hingegen um ein älteres Fahrzeug, welches täglich zur Fahrt zur Arbeit genutzt wird, dann in aller Regel nicht.
Auch hier können in Gesprächen oft sinnvolle Lösungen erarbeitet werden.

Früher wurden die Insolvenzeröffnungen in verschieden Zeitungen usw. veröffentlicht. Heutzutage werde alle Verfahren nur noch im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekannt gemacht. Normale Leute besuchen die Seite eigentlich nie. Somit ist nicht damit zu rechnen, dass Ihre Insolvenz sofort überall publik wird.
Bekannt wird sie jedoch Ihren Gläubigern, da diese stets angeschrieben werden.
Bei Firmen spricht sich hingegen eine Insolvenz üblicherweise schnell rum.

Die Schufa-Einträge werden üblicherweise völlig überbewertet. Denn in der Schufa stehen Sie auch dann, wenn Sie keine Insolvenz anmelden und z. B. Kredite nicht bedient- und Vollstreckungen durchgeführt werden.
Auch bekämen Sie in der “Krise“ von keiner vernünftigen Bank einen Kredit, ohne entsprechende Auskünfte, welche üblicherweise über die Schufa-Einträge/Auskünfte hinausgehen.
Nach Ende der Insolvenz, insbesondere wenn Sie ein Restschuldbefreiungszertifikat in den Händen halten, wird sich auch Ihre Schufa wieder ändern.

Mittlerweile ist auch jedem Arbeitgeber bekannt, was ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ist. Die Reaktion der Arbeitgeber kann durchweg als positiv bezeichnet werden. Dem Arbeitgeber ist ein geordnetes Verfahren in aller Regel lieber, wie permanente Lohnpfändungen!

Das gesamte Vermögen gehört zur Insolvenzmasse. Insofern sich entsprechende Gegenstände im Zeitpunkt der Insolvenz in Ihrem Vermögen befinden, wird diese der Insolvenzverwalter zur Masse ziehen.

Grundsätzlich schon, nur wird dies selten von hinreichendem Erfolg gekrönt sein. Denn es gilt nicht nur den Insolvenzantrag zu stellen, sondern noch den Antrag auf Restschuldbefreiung, gegebenenfalls auch auf Verfahrenskostenstundung, eine Abtretungserklärung ist zu fertigen usw.
Dies sollte besser ein Profi machen!
Bei einer Firmeninsolvenz ist der Profi-Antrag sogar unerlässlich, da man ansonsten Strafbarkeiten und persönliche Haftungen schon gegebenenfalls im Antrag unumstößlich manifestiert.

Bei einer privaten Insolvenz 3-6 Jahre.
Bei einer Firmeninsolvenz wenige Wochen bis hin zu über 10 Jahren.

Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Zahlung oder durch Vergleiche mit den Gläubigern ist jederzeit möglich.
Entsprechendes kann man sogar gegen den Willen des Insolvenzverwalters umsetzen.

Auch dies ist beides möglich! Lediglich gilt es hier einige Dinge abzustimmen. Nach wie vor müssen Sie für die Gläubiger, das Insolvenzgericht und für die Insolvenzverwaltung erreichbar sein und insbesondere ihren Mitwirkungspflichten genügen.

Selbstverständlich! Oft kann man die Selbständigkeit als Einzelunternehmer sogar aus der Insolvenzmasse gem. § 35 II InsO herauslösen.
Auch insofern sollten Sie sich im Vorfeld professionell beraten lassen.

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