Rechtsanwalt Stefan Rieger
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Fachanwalt für Insolvenzrecht
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    Themen:

    Unternehmenssanierung

    Restschuldbefreiung

 

Sie haben Probleme mit Ihrer finanziellen Situation?

Sie überlegen, wer oder was Ihnen helfen kann,
Sie suchen einen Ansprechpartner um Auswege aus Ihrer persönlichen oder aktuell
geschäftlichen Situation zu finden?

Ich bin Fachanwalt für Insolvenzrecht und habe jahrelange, vielfältige Erfahrungen
mit der Beratung in schwierigen finanziellen Situationen, Abwendung von Insolvenzen, der Sanierung von Privatschuldnern und Unternehmen und der Abwicklung von Insolvenzverfahren.
Dies betrifft sowohl die Verbraucherinsolvenz als auch die Unternehmensinsolvenz.

Wenn Sie im Rhein-Main-Gebiet, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Hanau, MKK, MTK, Friedberg, Gießen/Limburg oder Mainz/Wiesbaden ansässig sind, dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie haben Angst vor einer Insolvenz, zum Beispiel wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung?

Insolvenzmanagement kann auch bedeuten, Sie von Ihren Schulden zu befreien und für die Zukunft zu stärken.

Sanierung durch Insolvenz ist eine legitime Möglichkeit, falls die Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz im Vorfeld nicht zum Tragen kommen, um sich von seinen Schulden zu befreien. Dies gilt sowohl für die Privatverbraucherinsolvenz, als auch die Unternehmensinsolvenz.

Oft ist eine Privatinsolvenz oder eine Unternehmensinsolvenz allerdings auch durch die richtige Insolvenzberatung, außergerichtliche Schuldenbereinigung und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung des finanziellen Zusammenbruchs abzuwenden.

Gerne leisten ich und mein Team dazu die richtige Beratung und Hilfe um eine Privatinsolvenz oder eine Firmeninsolvenz abzuwenden bzw. eine Privat- bzw. Unternehmenssanierung durchzuführen.


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Bad Vilbel - Tel.: 06101-558 58 22 Mobil:0172-6562015 Mail: info@anwaltrieger.de

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Links:
Der Bundesgerichtshof - Berliner Amtsgerichte - Bundesministerium der Justiz - Insolvenzbekanntmachungen in Deutschland
RWS Verlag - DGAP - Elektronischer Bundesanzeiger - Insolvenzrecht online - Forum Deutsches Recht -
Juve- Caselaw.de
Insolvenzrechtsportal.de
- Amtsgericht Frankfurt am Main - Rhein-Main-Consult - Kessler Unternehmensberatung

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Professionelle Unternehmenssanierung!              Die Krise erkennen und meistern!

Wenn der Betrieb in Schwierigkeiten geraten ist, ist eine umfassende und kompetente Beratung und gegebenenfalls eine ebensolche Unternehmenssanierung unerlässlich, um eine drohende Insolvenz rechtzeitig zu verhindern oder aber auch einzuleiten.Schließlich steht erhebliches auf dem Spiel!
Der Fortbestand des Unternehmens ist gefährdet und damit auch viele Arbeits- und Ausbildungsplätze und oft auch die eigene Existenz.Umso wichtiger ist es daher, sich bei der Sanierungsberatung/Insolvenzberatung an erfahrene Experten zu wenden.
Helfen kann da der Anwalt, insbesondere derjenige Rechtsanwalt, der auch Fachanwalt für Insolvenzrecht ist, da gerade er in der Lage ist den schmalen Grad zwischen Insolvenz und Unternehmenssanierung sicher zu beschreiten.Denn das Insolvenzrecht und mithin eine Insolvenz bieten nicht nur Chancen, sondern auch Risiken.Zuerst gilt es den wirtschaftlichen status quo des Unternehmens zu ermitteln. Entscheiden dafür sind zum Beispiel auch die Höhe der Schulden, die aktuelle Zahlungsfähigkeit, die Marktpräsenz des Unternehmens und deren Produkte usw., mithin die Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit des Unternehmens.Hier zeigt sich auch, wie eng Sanierungs- und Krisenmanagement zusammenhängen, da erst eine festgestellte Krise überhaupt den Anstoß für eine Sanierung geben kann.
Doch nicht jedes Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, ist es auch wert, saniert zu werden.
Kommt man nämlich zu dem Schluss, dass das Unternehmen entweder nicht sanierungswürdig oder sanierungsfähig ist, ist eine Insolvenz, respektive ein Insolvenzverfahren unumgänglich.
Aber auch an diesem Punkt ist kompetente Beratung durch den Anwalt bzw. den Rechtsanwalt für Insolvenzrecht unumgänglich, da die Einleitung der Insolvenz etliche Fußangeln bereit hält.
Fehler können da nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für einen persönlich ruinös teuer werden oder sogar schwere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!
Daher gilt bei einer erkannten Krise, wie auch immer sie ausgehen mag, immer der Grundsatz:

Erst kompetent beraten lassen, dann gezielt handeln!
Nur so kann eine Krise sinnvoll und nachhaltig gemeistert werden!

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Besondere und wichtige Informationen zur Restschuldbefreiung

 

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung bietet sich für alle natürlichen Personen, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit (angestellt/selbständig/arbeitslos)  sie ausüben oder ausgeübt haben. Um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können muss der Schuldner zunächst ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen und es müssen, nach  Abschluss des Verfahrens, noch offene Forderungen gegen ihn existieren. Von diesen Forderungen kann sich der Schuldner dann durch die Restschuldbefreiung lösen.

Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht, gegebenenfalls erst nach Durchführung der gescheiterten versuchten außergerichtlichen Schuldenbereinigung, auf Eröffnung seines Insolvenzverfahrens stellen.

Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:

 

-wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein,

-Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben,

-innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein,

-Verschwenderisch gehandelt haben,

-Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben.

 

Gewährt letztendlich das Insolvenzgericht den Weg zur Restschuldbefreiung, so ergeben sich für den Schuldner diverse Folgen.Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder, abtreten.Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen, meist einmal im Jahr,  an die Gläubiger.

Gemäß §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung weiterhin:

 

-eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche  bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,

-Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder herauszugeben,

-Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, 

-Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen, 

-übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.

 

Wird die Wohlverhaltensphase und somit das Verfahren erfolgreich durchgeführt und mit dem Restschuldbefreiungszertifikat abgeschlossen, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, was bedeutet, dass der Schuldner sie zwar weiterhin erfüllen kann, der Gläubiger aber nicht auf die Erfüllung bestehen darf und sie mithin nicht vollstrecken kann. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:

 

-Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,

-Geldstrafen,

-Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.


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