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Rechtsanwalt Stefan Rieger
Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Strafrecht |
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Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung bietet sich für alle natürlichen Personen, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit (angestellt/selbständig/arbeitslos) sie ausüben oder ausgeübt haben. Um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können muss der Schuldner zunächst ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen und es müssen, nach Abschluss des Verfahrens, noch offene Forderungen gegen ihn existieren. Von diesen Forderungen kann sich der Schuldner dann durch die Restschuldbefreiung lösen.
Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht, gegebenenfalls erst nach Durchführung der gescheiterten versuchten außergerichtlichen Schuldenbereinigung, auf Eröffnung seines Insolvenzverfahrens stellen. Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:
-wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein, -Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben, -innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein, -Verschwenderisch gehandelt haben, -Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben.
Gewährt letztendlich das Insolvenzgericht den Weg zur Restschuldbefreiung, so ergeben sich für den Schuldner diverse Folgen.Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder, abtreten.Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen, meist einmal im Jahr, an die Gläubiger.
Gemäß §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung weiterhin:
-eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen, -Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder herauszugeben, -Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, -Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen, -übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.
Wird die Wohlverhaltensphase und somit das Verfahren erfolgreich durchgeführt und mit dem Restschuldbefreiungszertifikat abgeschlossen, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, was bedeutet, dass der Schuldner sie zwar weiterhin erfüllen kann, der Gläubiger aber nicht auf die Erfüllung bestehen darf und sie mithin nicht vollstrecken kann. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:
-Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, -Geldstrafen, -Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. |