Rechtsanwalt Stefan Rieger
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Privatinsolvenz Unternehmensinsolvenz Insolvenzberatung Schuldenhilfe Insolvenz

Sie haben Probleme mit Ihrer finanziellen Situation?

Sie überlegen, wer oder was Ihnen helfen kann,
Sie suchen einen Ansprechpartner um Auswege aus Ihrer persönlichen oder aktuell
geschäftlichen Situation zu finden?


Ich bin Fachanwalt für Insolvenzrecht und habe jahrelange, vielfältige Erfahrungen
mit der Beratung in schwierigen finanziellen Situationen, Abwendung von Insolvenzen, der Sanierung von Privatschuldnern und Unternehmen und der Abwicklung von Insolvenzverfahren.

Dies betrifft sowohl die Verbraucherinsolvenz als auch die Unternehmensinsolvenz.

Wenn Sie im Rhein-Main-Gebiet, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Hanau, MKK, MTK, Friedberg, Gießen/Limburg, Mainz/Wiesbaden oder Aschaffenburg ansässig sind, dann
wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie haben Angst vor einer Insolvenz, zum Beispiel wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung?


Insolvenzmanagement kann auch bedeuten, Sie von Ihren Schulden zu befreien und für die Zukunft zu stärken.

Sanierung durch Insolvenz ist eine legitime Möglichkeit, falls die Maßnahmen zur Abwendung der Insolvenz im Vorfeld nicht zum Tragen kommen, um sich von seinen Schulden zu befreien. Dies gilt sowohl für die Privatverbraucherinsolvenz, als auch die Unternehmensinsolvenz.

Oft ist eine Privatinsolvenz oder eine Unternehmensinsolvenz allerdings auch durch die richtige Insolvenzberatung, außergerichtliche Schuldenbereinigung und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung des finanziellen Zusammenbruchs abzuwenden.

Gerne leisten ich und mein Team dazu die richtige Beratung und Hilfe um eine Privatinsolvenz oder eine Firmeninsolvenz abzuwenden bzw. eine Privat- bzw. Unternehmenssanierung durchzuführen.

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copyright©2009 Stefan Rieger
Bad Vilbel - Tel.: 06101-558 58 22 Mobil:0172-6562015 Mail: info@anwaltrieger.de

Links:
Der Bundesgerichtshof - Berliner Amtsgerichte - Bundesministerium der Justiz - Insolvenzbekanntmachungen in Deutschland
RWS Verlag - DGAP - Elektronischer Bundesanzeiger - Insolvenzrecht online - Forum Deutsches Recht -
Juve- Caselaw.de
Insolvenzrechtsportal.de
- Amtsgericht Frankfurt am Main - Rhein-Main-Consult - Kessler Unternehmensberatung

Insolvenz:
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News:

Der neue Überschuldungsbegriff

Der geänderte § 19 InsO besagt:

Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Grund dafür war die Finanzmarktkrise und die Überschuldung der Banken. Dies hat den Gesetzgeber nicht nur dazu veranlasst, in seinem „Rettungspaket“ (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) einen Fonds zur Stabilisierung des Finanzmarkts zu schaffen, sondern auch, um den erheblichen Wertverlusten besonders bei Aktien und Immobilien zu begegnen, gleichzeitig die Insolvenzordnung zu ändern. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarkts am 18. Oktober 2008 wurde der Begriff der Überschuldung neu definiert, was nach anfänglicher Begeisterung in der Praxis in naher Zukunft wohl eine Reihe von alten Fragen aufwerfen wird. Denn mit der Änderung kehrt der Gesetzgeber zu dem vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 geltenden, vielfach diskutierten Überschuldungsbegriff zurück.

Haftung von Geschäftsführung, Gesellschafter und Aufsichtsrat bei verspäteter Insolvenzantragsstellung

Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitung wegen Überschuldung ist durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nun einheitlich in § 15a Insolvenzordnung (InsO) in der neuen Fassung geregelt. Unter Ausweitung der bisherigen Regelungen müssen künftig Geschäftsführer sowie – bei „Führungslosigkeit“ der Gesellschaft – auch die Gesellschafter sowie Aufsichtsratsmitglieder mit zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Antragspflicht rechnen.


Die Fortbestehensprognose gewinnt an Bedeutung

Der Gesetzgeber knüpft mit der Änderung des § 19 Abs. 2 InsO ausdrücklich an den vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung von der Rechtsprechung vertretenen und von der rechtswissenschaftlichen Literatur entwickelten sogenannten modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff an (GBH). Die rechnerische Überschuldung und die Fortbestehensprognose stehen nun gleichwertig nebeneinander. Eine positive Fortführungsprognose schließt danach zukünftig bereits eine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO aus. Der Schuldner ist in diesem Fall trotz Vorliegens einer rechnerischen Überschuldung nicht mehr verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (vorerst befristet bis 2014).

Bei einer negativen Fortbestehensprognose ist anhand einer aktuellen Überschuldungsbilanz unter Zugrundelegung der Liquidationswerte zu ermitteln, ob die Passiva noch von den Aktiva gedeckt sind (doppelter Überschuldungsstatus). Ist das nicht der Fall, ist – wie nach bisherigem Recht auch – die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Anforderungen an eine positive Fortbestehensprognose


Durch die Gleichrangigkeit von Fortbestehensprognose und rechnerischer Überschuldung gewinnen die Fragen zu den Anforderungen an die Prognose wie vor Inkrafttreten der InsO am 1. Januar 1999 wieder an Bedeutung.
Angesichts der drohenden straf- und zivilrechtlichen Haftung wären sichere Maßstäbe für die Prognosebeurteilung wünschenswert gewesen. Die Begründung zum Regierungsentwurf beantwortet diese Frage leider nicht. Der Gesetzgeber bezieht sich zwar ausdrücklich auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der InsO und bejaht eine positive Fortbestehensprognose, wenn die Finanzkraft der Gesellschaft nach überwiegender Wahrscheinlichkeit mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Wann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann und welcher Zeitraum für eine sichere Prognose ausreicht, ist hingegen bislang von der Rechtsprechung nicht näher spezifiziert worden. Anerkannt ist jedoch, dass die Fortführungsprognose ein Werturteil ist, das sich aus zwei Faktoren zusammensetzt; nämlich der Beurteilung von Fakten und der Einschätzung künftiger Marktchancen. Als Nachweis ist ein schriftlicher und tragfähiger Finanz- und Ertragsplan (in der Regel ergänzt durch eine Plan-GuV-Rechnung sowie Planbilanz) über die voraussehbare Zahlungsfähigkeit des Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Regeln aufzustellen. Eine Fortbestehensprognose ist positiv, wenn die Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens des Unternehmens bei mindestens 51 Prozent liegt, mithin überwiegend wahrscheinlich ist

- Der Finanzplan ist eine Prognoserechnung, die auf Einschätzungen beruht. Er erfordert eine detailliert gegliederte   Gegenüberstellung   von zu erwartenden Ein- und Auszahlungen künftiger Perioden für einen bestimmten Planungszeitraum.   Dabei sind sowohl bereits   begründete Verbindlichkeiten als auch noch zu erwartende Zahlungspflichten zu berücksichtigen.

Da somit auch die künftigen Einzahlungen zu prognostizieren sind, besteht gerade in dieser Hinsicht ein hoher Unsicherheitsfaktor. Der Prognosezeitraum sollte wie bisher ein bis zwei Jahre umfassen und je nach Einzelfall verlängert werden.

Pflichten der Geschäftsleitung

Durch das größere Gewicht der Fortbestehensprognose sollten Geschäftsleiter zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die Unternehmensplanung sowie deren sorgfältige Dokumentation richten. Bereits die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der InsO als auch die jüngere Rechtsprechung haben hervorgehoben:


    - Liegt eine rechnerische Überschuldung vor, die der Gläubiger im Rahmen eines Rechtsstreits darzulegen und zu beweisen hat,   obliegt   der organschaftlichen Geschäftsführung die Darlegungs- sowie Beweislast für die positive Fortbestehensprognose.

    - Der Geschäftsleitung kommt eine gewisse Überlegungsfrist beziehungsweise ein gewisser Beurteilungsspielraum für die   Fortbestehensprognose zu.

    - Für die Fortbestehensprognose kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse an, sondern allein auf die Ex-ante-Sicht eines   ordentlichen Geschäftsleiters/Kaufmanns.

    - Die organschaftliche Geschäftsführung trifft die Pflicht, die Lage der Gesellschaft dauernd zu beobachten und sich bei   Anzeichen   einer Krise durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen.

    Fazit

Die Geschäftsleitung hat künftig zunächst zwei Möglichkeiten, um zu prüfen, ob sich eine Überschuldung abzeichnet.
Sie kann:


    - eine Überschuldungsbilanz erstellen, die auf Liquidationswerten basiert, um zu überprüfen, ob eine rechnerische Überschuldung   vorliegt
    - aber auch eine Fortbestehensprognose erstellen. Bei deren positivem Ergebnis liegt keine Überschuldung vor.

    • Überschuldung als Grund für eine Insolvenz ist nur dann gegeben, wenn eine rechnerische Überschuldung und eine negative Fortbestehensprognose kumuliert vorliegen. In jedem Fall ist dringend zu empfehlen, einen äußerst sorgfältig dokumentierten Finanz- und Ertragsplan zu erstellen, um Haftungen und Strafbarkeiten vorzubeugen.

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Professionelle Unternehmenssanierung!              Die Krise erkennen und meistern!

Wenn der Betrieb in Schwierigkeiten geraten ist, ist eine umfassende und kompetente Beratung und gegebenenfalls eine ebensolche Unternehmenssanierung unerlässlich, um eine drohende Insolvenz rechtzeitig zu verhindern oder aber auch einzuleiten.Schließlich steht erhebliches auf dem Spiel!
Der Fortbestand des Unternehmens ist gefährdet und damit auch viele Arbeits- und Ausbildungsplätze und oft auch die eigene Existenz.Umso wichtiger ist es daher, sich bei der Sanierungsberatung/Insolvenzberatung an erfahrene Experten zu wenden.
Helfen kann da der Anwalt, insbesondere derjenige Rechtsanwalt, der auch Fachanwalt für Insolvenzrecht ist, da gerade er in der Lage ist den schmalen Grad zwischen Insolvenz und Unternehmenssanierung sicher zu beschreiten.Denn das Insolvenzrecht und mithin eine Insolvenz bieten nicht nur Chancen, sondern auch Risiken.Zuerst gilt es den wirtschaftlichen status quo des Unternehmens zu ermitteln. Entscheiden dafür sind zum Beispiel auch die Höhe der Schulden, die aktuelle Zahlungsfähigkeit, die Marktpräsenz des Unternehmens und deren Produkte usw., mithin die Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit des Unternehmens.Hier zeigt sich auch, wie eng Sanierungs- und Krisenmanagement zusammenhängen, da erst eine festgestellte Krise überhaupt den Anstoß für eine Sanierung geben kann.
Doch nicht jedes Unternehmen, das sich in einer Krise befindet, ist es auch wert, saniert zu werden.
Kommt man nämlich zu dem Schluss, dass das Unternehmen entweder nicht sanierungswürdig oder sanierungsfähig ist, ist eine Insolvenz, respektive ein Insolvenzverfahren unumgänglich.
Aber auch an diesem Punkt ist kompetente Beratung durch den Anwalt bzw. den Rechtsanwalt für Insolvenzrecht unumgänglich, da die Einleitung der Insolvenz etliche Fußangeln bereit hält.
Fehler können da nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für einen persönlich ruinös teuer werden oder sogar schwere strafrechtliche Folgen nach sich ziehen!
Daher gilt bei einer erkannten Krise, wie auch immer sie ausgehen mag, immer der Grundsatz:

Erst kompetent beraten lassen, dann gezielt handeln!
Nur so kann eine Krise sinnvoll und nachhaltig gemeistert werden!

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Besondere und wichtige Informationen zur Restschuldbefreiung

 

Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung bietet sich für alle natürlichen Personen, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit (angestellt/selbständig/arbeitslos)  sie ausüben oder ausgeübt haben. Um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können muss der Schuldner zunächst ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchlaufen und es müssen, nach  Abschluss des Verfahrens, noch offene Forderungen gegen ihn existieren. Von diesen Forderungen kann sich der Schuldner dann durch die Restschuldbefreiung lösen.

Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht, gegebenenfalls erst nach Durchführung der gescheiterten versuchten außergerichtlichen Schuldenbereinigung, auf Eröffnung seines Insolvenzverfahrens stellen.

Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht:

 

-wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein,

-Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben,

-innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein,

-Verschwenderisch gehandelt haben,

-Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben.

 

Gewährt letztendlich das Insolvenzgericht den Weg zur Restschuldbefreiung, so ergeben sich für den Schuldner diverse Folgen.Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder, abtreten.Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen, meist einmal im Jahr,  an die Gläubiger.

Gemäß §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung weiterhin:

 

-eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche  bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,

-Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder herauszugeben,

-Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, 

-Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen, 

-übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.

 

Wird die Wohlverhaltensphase und somit das Verfahren erfolgreich durchgeführt und mit dem Restschuldbefreiungszertifikat abgeschlossen, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, was bedeutet, dass der Schuldner sie zwar weiterhin erfüllen kann, der Gläubiger aber nicht auf die Erfüllung bestehen darf und sie mithin nicht vollstrecken kann. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:

 

-Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,

-Geldstrafen,

-Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.


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