Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger führte in ihrer Rede am 07.04.2011 beim Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode u.a. folgendes aus:

„Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre ist denkbar. Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist jedoch nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. Die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen schnellen Neustart zu bekommen.“

(Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode lässt sich über einen angenommenen Schuldenbereinigungsplan bei Kleininsolvenzverfahren und einen Insolvenzplan bei Regelinsolvenzverfahren bereits nach der jetzigen Gesetzeslage realisieren.)

Als Argument für das „Anreizsystem 25 %-ige Quote“ nannte die Bundesjustizministerin folgende Gründe:

„Während der langen Dauer des Wohlverhaltens von aktuell sechs Jahren besteht die akute Gefahr, dass Schuldner ihre Erwerbstätigkeit in die Schattenwirtschaft auslagern und ihre Einkünfte rechtswidrig, aber schwer kontrollierbar dem Zugriff der Gläubiger entziehen.“

Wann zeitlich genau diese geplanten Regelungen tatsächlich geltendes Recht sein werden, bleibt abzuwarten. April und Sommer 2012 dürften da insofern speziell zu beobachtende Zeitpunkte darstellen.

 

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