Rechtsanwalt Stefan Rieger
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Privatinsolvenz
Verbraucherinsolvenz
Unternehmensinsolvenz
Rechtsanwalt Stefan Rieger
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Fachanwalt für Strafrecht

      
   

 
News Blog
Strafrechtliches für Fußballfans!

Folgendes hat das OLG Frankfurt am Main am 11.04.2011 (Az.: 2 Ss 36/11) entschieden:

Nach § 17a Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht einen Mundschutz, den ein Fußballfan beim Besuch eines Fußballspiels im Schuh versteckt mit sich führte, als eine solche Schutzwaffe an. Ein Mund- oder Zahnschutz wird bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und deutet auf die Gewaltbereitschaft des Besitzers hin, wenn er diesen nicht beim Sport, sondern beim Besuch eines Fußballspieles bei sich hat. Der Strafrahmen für das unerlaubte Mit-sich-führen von Schutzwaffen reicht von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.

Am 12.02.2012 um 23:41:42 Uhr

Neue insolvenzrechtliche Ideen

Ein Ergebnis des ersten “Runden Tisch Verbraucherinsolvenz” ist das Eckpunktepapier zum außergerichtlichen Einigungsversuch der “Stephan-Kommission” (Dr. Guido Stephan ist Insolvenzrichter in Darmstadt und seit vielen Jahren sehr aktiv und engagiert!). Die dort formulierten Dinge sind so sinnvoll, dass das Eckpunktepapier hier im Anhang dargestellt werden soll.

“Eckpunkte zur außergerichtlichen Einigung

I. Anlässlich des 8. Deutschen Insolvenzrechtstages trafen sich auf Einladung
der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV am 6.4.2011 in Berlin zum ers-
ten „Runden Tisch Verbraucherinsolvenz“

folgende Verbände:

• die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen An-
waltvereins

• die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG

• die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung

• „Die Deutsche Kreditwirtschaft“

• der Bundesverband Menschen in Insolvenz und neue Chancen e.V.

• der Bundesverband Deutscher Inkasso- Unternehmen e.V.

• der Verband der lnsolvenzverwalter Deutschlands e.V.

• der BAKinso e.V. Zusammenschluss von Insolvenzrichtern/innen und Insol-
venzrechtspflegern/innen

• der Bund Deutscher Rechtspfleger e.V.

Die teilnehmenden Verbände gaben folgende gemeinsame Erklärung ab:

„Das Institut der zum 1.1.1999 eingeführten Restschuldbefreiung wird grds.
nicht infrage gestellt und von allen Verbänden anerkannt.

Betreffend die Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre gemäß Koalitionsvertrag
vom Herbst 2009 (RZ 841/842) mit dem Ziel, “Gründern nach einem Fehlstart
eine zweite Chance zu eröffnen” bestehen unterschiedliche Auffassungen. Wir
weisen darauf hin, dass im Rahmen der Reformen des Verfahrens der natürli-
chen Personen andere Fragestellungen im Vordergrund stehen sollten.

Die Verfahrenskostenstundung gem. §§ 4a ff. InsO soll beibehalten werden, um
die Durchführung des Verfahrens für alle Betroffenen zu ermöglichen.

Die formelle Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch in der Verbraucherinsol-
venz wird als erforderlich angesehen, da eine deutliche Zäsur für notwendig ge-
halten wird. Dies bedeutet nicht, dass nicht gleichzeitig Vereinfachungen im er-
öffneten Verfahren möglich sind. Bspw. kann daran gedacht werden, Forderungsanmeldungen nur durchzuführen, wenn die Gläubiger auch tatsächlich mit Auszahlungen rechnen können.

Soziale und anwaltliche Schuldnerberatung ist nach Ansicht der Beteiligten
wichtig und unverzichtbar. Eine stärkere finanzielle Förderung der sozialen
Schuldnerberatung ist unerlässlich.

Bei den Gerichten müssen Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die den ho-
hen Fallzahlen gerecht werden.

Wir sprechen uns für eine Stärkung von (außer-)gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsverfahren aus, die nach ihrer Ausgestaltung nicht zu einer zusätzlichen
Belastung der Gerichte führen dürfen. Die beteiligten Verbände sind bereit, über
Standards für das Schuldenbereinigungsverfahren zu verhandeln.“

Ausgehend von dieser gemeinsamen Erklärung hat die „Arbeitsgemeinschaft
Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins“ eine Arbeitsgrup-
pe ins Leben gerufen, die die Bedingungen für eine Stärkung und Optimierung
von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren untersuchen und die
Ergebnisse den beteiligten Verbänden vorstellen soll. An dieser Arbeitsgruppe
waren auf Gläubigerseite folgende Verbände eingeladen und haben an den Sit-
zungen teilgenommen:

a) Die Deutsche Kreditwirtschaft

c) der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

c) der Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e.V.

e) Rechtsanwälte Seiler

f) Seghorn Inkasso GmbH

d) die Finanzverwaltung

e) Bundesagentur für Arbeit, Forderungsmanagement

Von der Verbänden der Schuldnerberatung waren eingeladen worden und ha-
ben an den Sitzungen teilgenommen:

a) die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände

b) die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

Weiterhin nahmen als Verbände, die in den Gesprächen vorwiegend Schuldner-
interessen

vertraten, teil:

a) Marianne von Weizsäcker-Stiftung

b) ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein

Geleitet wurden die Sitzungen von RiAG Guido Stephan.

II. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe fassen nach intensiven Diskussionen das
Ergebnis wie folgt zusammen:

1. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist ein sinnvoller Be-
standteil des Restschuldbefreiungsverfahrens. Eine einvernehmliche Schulden-
bereinigung entlastet nicht nur die Insolvenzgerichte und führt so zu erhebli-
chen Einspareffekten bei den Justizhaushalten der Länder. Das Interesse der
Gläubiger ist im gesamten Bereich der Insolvenz auf eine wirtschaftliche, also
möglichst einfache, schnelle und wenig kostenintensive Bearbeitung der Insol-
venzfälle gerichtet. Aus Sicht der Schuldner- und Insolvenzberatung ist die au-
ßergerichtliche Einigung insbesondere deshalb vorzuziehen, weil die Vertrags-
freiheit einzelfalladäquate Regulierungen ermöglicht und dabei auch die Gläu-
bigerinteressen bestmöglich wahrt. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe lehnen
Bestrebungen ab, die einvernehmliche Schuldenbereinigung abzuschaffen. Die
Statistiken einzelner Landesarbeitsgemeinschaften der Schuldnerberatung und
auch die Bundesstatistik zeigen, dass die außergerichtliche Schuldenbereini-
gung keine unbedeutende Rolle bei der Schuldensanierung spielt und sich nicht
„zu einem bedeutungslosen Rechtsinstitut entwickelt hat, der bloßer Ballast ist
und die Praxis belastet“. Aus diesem Grund ist das Verfahren zu optimieren.

2. Zur Stärkung der einvernehmlichen Schuldenbereinigung bedarf es sowohl
gesetzlicher Maßnahmen als auch der verbesserten Umsetzung des geltenden
Rechts.

a) Eine wichtige gesetzgeberische Maßnahme zur Stärkung des außergerichtli-
chen Einigungsversuchs ist der Wegfall des obligatorischen Einigungsversuchs als Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenz- und Restschuldbefreiungsver-
fahren. Der Zwang, in allen Verfahren allen Gläubigern trotz fehlender Erfolgs-
aussicht einen Schuldenbereinigungsplan unterbreiten zu müssen, bindet die
ohnehin begrenzten Ressourcen der Schuldner- und Insolvenzberatung. Auch
auf der Gläubigerseite entsteht immer ein erheblicher Bearbeitungsaufwand,
dem dann vielfach kein Ertrag gegenübersteht. Enttäuschte Erwartungen kön-
nen eine generelle Verweigerungshaltung gegenüber allen Planlösungen provo-
zieren. Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass sich die Maßnahmen zur
Vorbereitung der außergerichtlichen Einigung als ordnendes Element bewährt
haben. Aus diesem Grunde kann auch nicht grundsätzlich auf die persönliche
Beratung verzichtet werden.

Die geeignete Person oder Stelle prüft nach einer zwingenden individuellen Be-
ratung zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation, ob eine erfolgver-
sprechende Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung vorliegt. Die Gläubiger
kommen hierfür ihrer Auskunftspflicht aus § 305 Abs. 2 InsO nach. Liegen die
Voraussetzungen vor, leitet der Schuldner Verhandlungen zur Erreichung eines
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ein. Liegen die Voraussetzun-
gen nicht vor, stellt die geeignete Person oder Stelle eine qualifizierte Beschei-
nigung über die (voraussichtliche) Aussichtslosigkeit des außergerichtlichen Ei-
nigungsversuches aus. Anwaltliche Tätigkeit und soziale Schuldnerberatung ha-
ben gleichrangige Bedeutung. Es besteht Einigkeit darüber, dass starre Kriterien
für die Bewertung der Aussichtslosigkeit nicht sinnvoll sind.

b) Liegen die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Möglichkeit einer
einvernehmlichen Schuldenregulierung vor, kann der Schuldner die Untersa-
gung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen
für die Dauer von drei Monaten beantragen. Bei Verfahren auf Abgabe der ei-
desstattlichen Versicherungen sind auf Antrag des Schuldners im Zeitraum die-
ser drei Monate keine Termine anzusetzen. Gleichzeitig kann der Schuldner ei-
nen Antrag auf Veröffentlichung der Aufnahme der Verhandlungen über den
Schuldenbereinigungsplan stellen mit dem Ziel, einen möglichen Plan für all-
gemeinverbindlich zu erklären.

c) Der Antrag auf Untersagung der Zwangsvollstreckung kann in Anlehnung an
die aktuelle BGH-Sperrfrist-Rechtsprechung in der Regel nur alle drei Jahre gestellt werden. Das Gericht veröffentlicht bei Stattgabe die Untersagung der
Zwangsvollstreckung mit dem Hinweis, dass der Schuldner Vergleichsverhand-
lungen führt und hierbei von der der geeigneten Person oder Stelle iSd. § 305 
Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten wird.

Erläuternd wird darauf hingewiesen, dass von Gläubigerseite ein Hindernis, ihr
Einverständnis zu einem außergerichtlichen Plan zu geben, darin gesehen, dass
es häufig an verlässlichen Entscheidungsgrundlagen zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners fehlt. Es wird daher vorgeschla-
gen, mittels eines standardisierten Formulars verlässliche Angaben für das ein-
vernehmliche Schuldenbereinigungsverfahren zu schaffen.

d) Hat sich in den Vergleichsverhandlungen keine Kopf- und Summenmehrheit
gegen den Plan ausgesprochen, kann der Schuldner eine Zustimmungserset-
zung beantragen, ohne gleichzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens stellen zu müssen. Beteiligt sind die ablehnenden Gläubiger. Das
Verfahren richtet sich nach den bisherigen §§ 307, 308, 309 InsO.

Eine Entkoppelung des Zustimmungsersetzungs- und Eröffnungsverfahrens hät-
te den Effekt, dass der Antrag auf Ersetzung vereinfacht werden könnte. Erst
nach Scheitern des Ersetzungsverfahrens ist – wenn der Schuldner das Verfah-
ren weiterverfolgen will – eine vollständige Antragstellung erforderlich. Eine
vereinfachte Antragstellung auf Zustimmungsersetzung würde Anreize schaf-
fen, sich auch außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen.

e) Unbekannte Gläubiger können in die Wirkungen des Schuldenbereinigungs-
plans einbezogen werden. Hierfür sind eine Veröffentlichung zu Beginn der
Verhandlungen und eine gesonderte Veröffentlichung des Schuldenbereini-
gungsplanes unerlässlich.

Die Veröffentlichung zu Beginn der Verhandlungen dient dazu, den Gläubigern
die Beteiligung an den Verhandlungen zu ermöglichen. Die gesonderte Veröf-
fentlichung des Schuldenbereinigungsplans erfolgt, um unbekannt gebliebenen
Gläubigern eine ausreichende Widerspruchsfrist einzuräumen. Der Gesetzge-
ber ist gehalten, die Wirkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung so aus-
zugestalten, dass entsprechende Anreize für alle Beteiligten gesetzt werden,
dass alle Gläubiger in den Plan einbezogen werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Schuldner durch vorwerfbares Handeln nicht alle vorhande-
nen Gläubiger benennt oder Gläubiger sich in vorwerfbarer Weise nicht am
Verfahren beteiligen.

f) In den Vergleichsverhandlungen und während einer möglichen Planlaufzeit
soll der Schuldner von einer Beratungsstelle bzw. geeigneten Person iSd. § 305 
Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten werden. Eine durchgängige Vertretung und Unter-
stützung des Schuldners während der gesamten Abwicklung wird von allen Be-
teiligten als unerlässlich angesehen. Da das neue Verfahren eine Reihe verän-
derter Aufgaben für geeignete Stellen und Personen vorsieht, ist die Finanzie-
rung der geeigneten Personen und Stellen entsprechend anzupassen. . So sind
die in den AGInsOs der Länder definierten Aufgaben der geeigneten Stellen
(und Personen) hinsichtlich des modifizierten Aufgabenkatalogs anzupassen.
Die Länder sind aufgerufen sicherzustellen, dass durch den Wegfall des obliga-
torischen außergerichtlichen Einigungsversuchs keine Streichung der Förder-
mittel erfolgt. Der mittellose Schuldner sollte gleichermaßen Zugang zu anwalt-
licher Beratung haben.

3. Das Erfordernis, einerseits bestimmte Angaben zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen von dem Schuldner zu verlangen, andererseits
dem Schuldner Vollstreckungsschutz für die Dauer der außergerichtlichen Ver-
handlungen zu gewähren, stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und
sind daher in ein Verfahren einzubinden, das die Gerichte nicht über Maßen
belastet.

4. Für dieses Verfahren sollte der Begriff „außergerichtliche Verhandlungen“
möglichst nicht mehr verwendet werden. Eine Neugestaltung des Zweiten Ab-
schnitts des Neuntes Teiles der InsO (§§ 305 bis 310 InsO) sollte daher die all-
gemeine Akzeptanz des jetzigen gerichtlichen Verfahrens auch in seine Über-
schrift und die verwendeten Begriffen einfließen lassen. Beispielsweise könnte
dieses Verfahren als „Schuldenregulierungsverfahren“ bezeichnet werden.

5. Neben diesen gesetzlichen Änderungen bedarf es zur Stärkung des außerge-
richtlichen Einigungsversuchs standardisierter Pläne. Zwar ist es gerade der
Vorteil des außergerichtlichen Vergleichs, dass er die Möglichkeit von Einzelfall-
lösungen bietet, die sich nicht in Vordruck-Kategorien einordnen lassen. Dennoch kann das Angebot standardisierter Pläne hilfreich sein, wenn sie sinnvoll
eingesetzt werden. Mustervergleichsbedingungen, die gemeinsam von Gläubi-
ger- und Schuldnerseite abgestimmt worden sind, erleichtern die Vergleichs-
verhandlungen.

Die beteiligten Verbände werden hierzu den Abschluss einer konkreten Verein-
barung anstreben, in der den jeweiligen Verbandsmitgliedern konkrete Ver-
handlungsempfehlungen gegeben werden.”

Hoffenlich finden die vorgenannten Ideen bald Gehör und Umsetzung.

Am 12.02.2012 um 23:01:39 Uhr

Die Selbstanzeige (Steuerberichtigungserklärung) im Steuerstrafrecht

Am 08. Dezember 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) beschlossen.


Es sieht vor, dass bei einer Selbstanzeige (Steuerberichtigung) künftig Straffreiheit nur noch dann eintritt, wenn als Besteuerungsgrundlage alle in Frage kommenden Steuerarten vollständig und richtig nacherklärt worden sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Zeitpunkt für den Eintritt des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO künftig bereits auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorverlegt wird, während bislang erforderlich war, dass ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung, mit Prüfungswillen, auch tatsächlich erscheint.

Soweit nach bisheriger Rechtslage unklar war, ob eine unbewusste „Selbstanzeige” wirksam zur Straffreiheit führen kann, stellt der Gesetzesentwurf nunmehr klar, dass nur die vorsätzliche Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, während hingegen „unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten nicht zum Ausschluss der Straffreiheit” führen.

Auch ist eine berichtigende und strafbefreiende Selbstanzeige bei Verkürzungen von über € 50.000.- pro Einzeltat bzw. rechtswidrig erlangtem Steuervorteil gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO unmöglich.

Damit wird in Zukunft auf Seite der Berater darauf zu achten sein, dass die Selbstanzeige alle strafrechtlichen und nicht verjährten Hinterziehungssachverhalte umfasst, damit überhaupt Strafbefreiung eintreten kann. Dies erfordert also eine vollständige Offenbarung aller noch verfolgbaren Steuerhinterziehungssachverhalte. Der Steuerpflichtige wird also zukünftig alles aufdecken machen müssen, um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen.

Es ist zu erwarten, dass diesem Gesetzesentwurf noch weitere Gesetzesentwürfe im Kampf seitens der Politik gegen die Steuerhinterziehung folgen werden. Dies bleibt zu beobachten!

Am 11.01.2012 um 16:51:40 Uhr

Änderungen im Strafrecht

Im November 2011 sind einige Gesetzesänderungen im Strafrecht in Kraft getreten, auf die an dieser Stelle kurz hingewiesen werden soll.

Die Änderungen erfolgten durch das “Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs” (StrÄndG 44) und betreffen vor allem den Bereich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Erhöht wurde insofern die Höchststrafe in § 113 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre.

Zudem soll nunmehr ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt wird (§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB).

Ebenso wird bei Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 3 StGB) und dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB) das Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen unter Strafe gestellt.

Neu eingeführt wurde zudem der § 114 Abs. 3 StGB. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm deutlich erweitert. Es werden damit weitere Personen den Vollstreckungsbeamten gleichgestellt. Dies sind “Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes” bei Unglücksfällen. Deren Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder tätliche Angriffe auf diese sind unzulässig und stehen dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleich.

In die gleiche Schutzrichtung weist auch die Erweiterung des § 305 a StGB durch die Neufassung von Abs. 1 Nr. 2 und 3, der die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel des Katastrophenschutzes, von Rettungsdiensten etc. unter Schutz, respektive Strafe stellt.

Am 07.01.2012 um 20:33:00 Uhr

Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger führte in ihrer Rede am 07.04.2011 beim Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode u.a. folgendes aus:

„Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre ist denkbar. Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist jedoch nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. Die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen schnellen Neustart zu bekommen.“

(Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode lässt sich über einen angenommenen Schuldenbereinigungsplan bei Kleininsolvenzverfahren und einen Insolvenzplan bei Regelinsolvenzverfahren bereits nach der jetzigen Gesetzeslage realisieren.)

Als Argument für das „Anreizsystem 25 %-ige Quote“ nannte die Bundesjustizministerin folgende Gründe:

„Während der langen Dauer des Wohlverhaltens von aktuell sechs Jahren besteht die akute Gefahr, dass Schuldner ihre Erwerbstätigkeit in die Schattenwirtschaft auslagern und ihre Einkünfte rechtswidrig, aber schwer kontrollierbar dem Zugriff der Gläubiger entziehen.“

Wann zeitlich genau diese geplanten Regelungen tatsächlich geltendes Recht sein werden, bleibt abzuwarten. April und Sommer 2012 dürften da insofern speziell zu beobachtende Zeitpunkte darstellen.

Am 07.01.2012 um 20:01:31 Uhr

Bundespräsident Wulff ...

Wulff hat das Amt des Bundespräsidenten von Anfang an beschädigt. Eine seiner ersten Äußerungen war die Aufforderung, Herrn Sarrazin aus der Bundesbank zu entfernen. Neutralität, wozu das Amt des Bundespräsidenten schon seit jeher verpflichtet, sieht definitiv anders aus. Aber was konnte man von einem reinen Berufspolitiker ohne praktische Berufserfahrung und mit nur eingeschränkten intelektuellen Fähigkeiten auch anderes erwarten? Wahrheitsliebe, Offenheit … mit Sicherheit nicht! Unterm Strich macht Wulff nur das, was er schon immer gemacht hat. Er kümmert sich ausschließlich um seine Belange, ohne Rücksicht auf sein Amt oder Errungenschaften, wie zum Beispiel die Pressefreiheit. Wulff war von Anfang an die völlig falsche Besetzung für dieses Amt. Es bleibt nun nur zu hoffen, dass er aus selbigem möglichst schnell entfernt wird, bevor er diesem weitere Beschädigungen zufügen kann. Denn von alleine wird er Konsequenzen, zumal sich diese dann auch gegen ihn selbst richten würden, nicht ziehen wollen.

Am 03.01.2012 um 22:00:00 Uhr

"Wahl in Russland"

Zwar hat die Partei Geeintes Russland die Wahl “gewonnen”, geeint hat dies jedoch nichts und niemanden. Auch die russische Bevölkerung möchte nicht -genauso wie der Rest der Welt- weiter belogen und betrogen werden. Die Tage der Herrscher dürften, wie man auch in Russland unschwer erkennen kann, weltweit gezählt sein. Demokratie und Freiheit wollen gelebt werden. Wahlen unter russischen Umständen und unter Beimischung von massivem Wahlbetrug haben mit tatsächlicher Demokratie nicht wirklich etwas gemein. Da hilft es auch nicht, wenn Altbundeskanzler Schröder solche Menschen wie Putin und Medwedew als Freunde und lupenreine Demokraten bezeichnet. Noch lächerlicher wird die ganze Angelegenheit dann, wenn Herr Putin aus lauter Verzweiflung im Kremlbuch der tausen blöden Einlassungen nachschaut und dann letztendlich die Amerikaner bezichtigt, dass diese Schuld seien an den Demonstrationen und den allseits behaupteten Vorwürfen des Wahlbetruges. Armes Russland!

Am 10.12.2011 um 14:35:00 Uhr

... und die Hatz geht weiter ...

S & P erwägt die Herabstufung verschiedener AAA-Staaten. Im Focus sind vor allem Deutschland, Frankreich, Finnland, Holland und Luxemburg.
Früher gab es mal den Slogan:”Stellt euch vor es ist Krieg und keiner geht hin!”
Heute müsste er heißen:”Stellt euch vor es ist Rating und Börsenzock und allen -bis auf die Zocker- ist es egal!”

Fazit: ES LANGT!!!

Am 05.12.2011 um 21:33:10 Uhr

Kommunaler Rettungsschirm

Nach dem Rettungsschirm für Banken und verschuldete Euro-Staaten werden nun auch noch Rettungsschirme für verschuldete Kommunen, Städte und Landkreise aufgelegt. Einen Rettungsschirm für schlecht wirtschaftende Bundesländer gibt es ja schön länger … er trägt den Namen “Länderfinanzausgleich”.

Stellt sich nur die Frage, wann der erste Rettungsschirm für den ersten kriselnden Rettungsschirm ins Leben gerufen wird bzw. werden muss?! Und es stellt sich die Frage:”Wer zahlt die Rettungsschirme?”

Eindeutig: Zahlen tut der Steuerzahler!

Nur … wenn nicht endlich an allen Ecken und Kanten ernsthaft und nachhaltig gespart wird, gibt es definitiv ein Finale ohne Happy End! Da helfen auch Rettungsschime nicht wirklich - und schon gar nicht nachhaltig weiter.

Unsere Generation ”Golf” ist zwar ohne Krieg, Hungersnot und auch sonst mit dem Wirtschaftswunder groß geworden. Dafür erwischt uns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Klimawandel, die Rohstoff- und Energieknappheit und noch diverse Wirtschaftskrisen. Doch was tun? Wohin auswandern? Ein Paralell-Universum gibt es ja leider nicht wirklich …

Am 29.11.2011 um 18:22:00 Uhr

Bundeshaushalt 2012

Der Bundeshaushalt 2012 ist so gestaltet, dass die Schuldenbremse nicht verletzt wird. Die Neuverschuldung soll für das Jahr 2012 -laut Planung- bei rund € 26 Milliarden liegen. Die Politik versucht, dies als Erfolg zu verkaufen. Tatsache jedoch ist, dass jedes Jahr erneut neue Schulden angehäuft werden. Keine Firma und kein Privathaushalt könnte sich so etwas erlauben. Fakt ist auch, dass Politiker nicht mit Geld umgehen können. Es wird der Tag kommen, an dem auch die Bundesrepublik Deutschland insolvent sein wird; die Frage ist nur, wer die Folgen zu tragen haben wird. Wahrscheinlich werden wir diese Suppe noch selber auslöffeln müssen. Wenn nicht, dann erwischt es auf jeden Fall unsere Kinder und Enkelkinder. Hoffentlich haben diese dann den Mut und die Kraft, die herkömmlichen Politiker zum Teufel zu jagen und die Demokratie in Richtung Aristrokratie umzuformen.

Am 22.11.2011 um 18:21:00 Uhr

Rechter Terror

So langsam ist jedem mehr als deutlich geworden, dass es in Deutschland auch rechten Terror gibt. Tödlich hingegen ist jeder Terror. Unterm Strich gilt es, alle Extreme zu bekämpfen, da sie in aller Regel die Keimzelle für Gewalttaten und Terror sind. Dabei ist irrelevant, ob die Täter aus der linken oder rechten Szene kommen oder aber deren Taten religiös bedingt sind. Jedoch egal was passiert, dass die Welt bzw. die Menschen jemals friedlich sein werden, wird niemand ernsthaft glauben wollen.

Am 21.11.2011 um 17:25:00 Uhr

Der Abschied der FDP

Nach neueren Forsa-Umfragen kommt die FDP aktuell gerade noch auf 2 Prozent.
2 Prozent sind jedoch mindestens 3 Prozent zu wenig.
Die FDP war mal auf einem guten Weg und hat es geschafft sich selbst zu zerlegen.
… sag zum Abschied leise SERVUS!

Am 16.11.2011 um 9:31:53 Uhr

Politik wird von den "Märkten" überrollt

Das Versagen der Politik gefährdet den Euro immer zunehmender.
Keine und falsche Entscheidungen erhöhen zunehmend den Druck auf die Euro-Krisenländer seitens der Finanzmärkte. Renditen für zehnjährige Staatsanleihen aus Frankreich und Belgien klettern auf Rekordstände. Auch Papiere aus Spanien, Österreich und Italien geraten mehr und mehr auf die Verkaufsliste der Investoren.
Bis zur Einführung von Euro-Bonds kann nur noch die EZB durch unbegrenzte Ankäufe von Staatsanleihen kurzfristig Rettung bringen.
Tatsache jedenfalls ist, dass erst einzelne Firmen kaputt gezockt wurden, dann Banken, dann Länder und nunmehr die komplette Eurozone.
Zocker und ihr Kapital sind besser und stärker als die gesamte Politik, respektive deren gesamte Politiker in der Eurozone.
Die Zocker jedenfalls haben bis dato die richtigen Entscheidungen getroffen!
Die Politik nicht!

Am 15.11.2011 um 18:17:00 Uhr

Ciao Berlusconi

Fehler darf man machen. Aber nur einmal! Die Italiener hingegen haben Berlusconi zweimal gewählt. Nunmehr findet diese italienische “Glanzleistung” endlich ihr Ende.
Ciao BBB (Tschüß Bunga Bunga Berlusconi)!
PS: Die Welt wird dich nicht vermissen.

Am 08.11.2011 um 20:47:00 Uhr

TelDaFax ...

… ist eins der größten Insolvenzverfahren, die es je in der BRD gegeben hat. Über 700.000 Gläubiger sind am Verfahren beteiligt. Nur was haben diese zu erwarten? Die Durchschnittsquote liegt bei solchen Insolvenzverfahren bei rund 3,5%. Die durchschittliche Verfahrensdauer bei solchen Verfahren liegt bei rund 14 Jahren. Die beste Variante ist es, die Forderung auszubuchen und die Angelegenheit abzuhaken; andernfalls man ewig die Angelegenheit für fast nichts und wieder nichts durch sein Leben schleppt.

Am 07.11.2011 um 19:06:56 Uhr

 

copyright©2009 Stefan Rieger
Tel.: 06101-558 58 22 Mobil:0172-6562015 Mail: info@anwaltrieger.de