News Blog

EU plant weitere Vereinheitlichung des Insolvenzrechts 
 

Die EU plant eine weitere Harmonisierung des EU Insolvenzrechts (Insolvency III) um eine rechtliche Mindestangleichung in den Mirgliedsstaaten zu erreichen.
Anfechtung
Während sämtliche Mitgliedstaaten insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften kennen, unterscheiden sich diese erheblich voneinander. Dies betrifft nicht nur die Frage, welche Rechtshandlungen überhaupt anfechtbar sind, sondern auch die Voraussetzungen für die Anfechtung insgesamt einschließlich relevanter Fristen. Insolvency III sieht nun eine Harmonisierung durch die Einführung von drei Anfechtungstatbeständen vor. Anfechtung sollen erfolgen können wegen Gläubigerbevorzugung, Schenkungsanfechtung und Vorsatzanfechtung einschließlich harmonisierter Mindestfristen von drei Monaten bis zu vier Jahren.
Asset Tracing
Insolvenzverwalter stehen oft vor der Herausforderung, zur Masse gehörendes Vermögen (Konten, Immobilien, Beteiligungen etc.) aufzuspüren. Zwar räumt die bestehende Europäische Insolvenzverordnung einem Insolvenzverwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates im Grundsatz die Befugnisse ein, die ihm nach dem Recht des Staates zustehen, in dem das Verfahren eröffnet wurde. In der Praxis mangelt es Verwaltern aber am Zugang zu relevanten Informationen. Insolvency III soll hier eingreifen und die Mitgliedstaaten verpflichten, den Verwaltern Zugriff auch auf nicht öffentliche Register, wie Bankkontenregister, Wirtschaftliche-Eigentümer Register oder Vermögensregister zu gewähren.
Pflichten für Geschäftsführer
Die Pflicht der Geschäftsführer, bei Eintritt der Insolvenzreife einen verfahrenseinleitenden Insolvenzantrag zu stellen, ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In Österreich zum Beispiel sind Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Insolvenz zu beantragen. Insolvency III sieht hier eine Antragsfrist von höchstens drei Monaten vor und verbindet diese – wie es auch im geltenden österreichischen Recht der Fall ist – mit einer zivilrechtlichen Haftung bei einem Pflichtenverstoß. Es handelt sich dabei um eine Mindestharmonisierungsvorschrift. Die Mitgliedstaaten können daher strengere Vorschriften beibehalten oder einführen.
Sonstiges
Im weiteren enthält Insolvency III Regelungen zu Pre-pack-Verfahren, der vereinfachten Liquidation von Kleinstunternehmen und dem Gläubigerausschuss.

Am 15.11.2023 um 09:02 Uhr

 

ACHTUNG! WICHTIG! 

Das Insolvenzrecht wurde wieder „scharf“ gestellt und die bisherigen „Erleichterungen“ gelten so nicht mehr!
Bisher war die Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung gelockert! Unternehmen mussten nur für vier statt zwölf Monate nachweisen, dass sie durchfinanziert sind, um einer Insolvenzanmeldung zu entgehen. Die Sonderregel ist ab dem 1. September 2023 praktisch nicht mehr relevant, es gilt wieder der zwölfmonatige Prognosezeitraum. Zwar gilt die „Erleichterung“ noch bis zum 31.12.2023 dennoch reicht selbst die viermonatige Prognose schon jetzt über den Jahreswechsel hinaus und lässt sie somit obsolet werden.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 09.11.2022 mit dem „sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) Regelungen getroffen, welche die negativen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Energie- und Rohstoffmärkte sowie deren Folgen für die finanzielle Situation und Planungssicherheit der Privatwirtschaft abmildern sollen. Insbesondere verkürzte das SanInsKG den Zeitraum für die Feststellung einer positiven Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate.
Der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten gilt aber tatsächlich quasi bereits ab dem 01.09.2023 wieder. Diskutiert werden hier Fälle, in denen aus Sicht der Geschäftsleitung bereits im September 2023 feststeht, dass die ab 01.01.2024 wieder auf zwölf Monate zu erstreckende Fortbestehensprognose negativ ausfallen wird.
Vor diesem Hintergrund kann es somit von den Umständen des Einzelfalls abhängen, dass bereits ab dem 01.09.2023 wieder der Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten gilt. Bei verbleibenden Zweifeln sollten Geschäftsführer daher ab 01.09.2023 definitiv besser wieder den zwölfmonatigen Prognosezeitraum in ihre Planung einbeziehen und die Liquiditätsplanung auf dieser Basis wie üblich fortzuschreiben.

Am 02.09.2023 um 18:07 Uhr

 

Insolvenz ist schwer in „Mode“! 

Viele Modehändler befinden sich in einer Dauerkrise. In der Coronapandemie brach das Geschäft massiv ein und jetzt sparen viele Kunden wegen der Inflation und den sonstigen gestiegenen Kosten, wo es nur geht. Und dann gibt es da ja noch den allgemeinen anhaltenden Trend zum Online-Shopping, der stationären Händlern das Wasser mehr und mehr abgräbt. Selbst große Player wie H&M dünnen seit einigen Jahren ihr Filialnetz permanent aus, andere müssen sich in der Insolvenz neu aufstellen oder ganz aufgeben.
Alleine im Jahr 2022 haben über 100 Händler und Hersteller von Textilien ein Insolvenzverfahren beantragt, berichtet das Branchenmagazin Textilwirtschaft. Auch in diesem Jahr gibt es mit dem Moderiesen Peek & Cloppenburg oder Schuhhändler Reno schon wieder einige prominente Insolvenzfälle, von der Tragödie um Galeria mal ganz abgesehen. In manchen Innenstädten oder Einkaufszentren stehen sogar mittlerweile schon oft mehr Läden leer als belebt sind, was den fortschreitenden Pleite-Effekt zusätzlich treibt. Eine Ende der Pleitewelle bei Mode- und Schuhhändlern ist aktuell jedenfalls keineswegs erkennbar.

Am 04.06.2023 um 11:22 Uhr

 

Der sukzessive Zusammenbruch der Binnennachfrage als Insolvenzbeschleuniger 

Das die Binnennachfrage mehr als stockt ist für Jedermann ersichtlich. Schuhläden und -ketten gehen mittlerweile reihenweise in die Insolvenz. Änliches gilt für Modehäuser. Auch Kaufhäuser sind stark betroffen.
Das Problem ist die zunehmende Kaufzurückhaltung der Konsumenten.
Habecks „Heizhammer“, die Inflation, die Abwanderung großer Firmen, das Verbrennerverbot, die energetische Sanierungspflicht von Gebäuden, die Grundsteuerreform usw.; all dies sind Faktoren die große Unsicherheiten schaffen. Plötzlich ist sie wieder da die Angst vorm Jobverlust, die Angst vorm sozialen Abstieg. Jedem ist auch klar, dass sich z. B. die Inflationsproblematik nicht mit höheren Löhnen wird lösen lassen (Lohn-Preis-Spirale). Ebenfalls ist jedem bewusste, dass die jetzige „Energiewende“ so nicht funktionieren kann und letztendlich mit noch höheren Preisen zu rechnen sein wird, was insbesondere die Industrie hart trifft.
Es gibt mithin mannigfache Gründe sein Geld beisammen zu halten und sich für schlechte Zeiten zu rüsten.
Auch beispielsweise Küchen und Möbel werden derzeit nur sehr schwach nachgefragt.
Es gibt mithin, um es auf den Punkt zu bringen, eine extreme Kaufzurückhaltung, welche sich mehr und mehr verfestigt. Dieser sich abzeichnende Zusammenbruch der Binnennachfrage verschärft natürlich die bereits prekäre Situation im Handel noch erheblich. Die gestiegenen Zinsen tun insofern ihr übriges. Die Folgen sind insofern aktuell insbesondere in der Baubranche sehr deutlich sichtbar. Man kann sagen, dass zur Zeit in Deutschland nicht mehr gebaut wird, obwohl dies eigentlich in Anbetracht des mehr als angespannten Wohnungsmarktes dringend erforderlich wäre. Anders gewendet kann und muss man attestieren, dass sich die „Deutschland AG“ in ernsthaften Schwierigkeiten befindet.
Nach alledem steht zu erwarten, dass die Binnennachfrage noch weiter einbrechen - und damit als Insolvenzbeschleuniger wirken wird.
Ohne ein vehementes Umsteuern der Politik, was weder zu erkennen noch zu erwarten ist, ist auch nicht ersichtlich, wie sich dieser Abwärtstrend stoppen bzw. umkehren lassen könnte.
Außer für Insolvenzverwalter sind die Zukunftsaussichten insgesamt, um es zurückhaltend zu formulieren, mithin eher wenig rosig!

Am 04.04.2023 um 08:53 Uhr

 

Pflegeheime am Abgrund 

Etliche Pflegeheime haben mittlerweile Insolvenz beantragen müssen. Ob in Bremen, NRW, Schleswig-Holstein oder an anderen Orten haben bereits schon mehrere Pflegeheime finanziell ihre Flügel strecken müssen. Permanent steigende Kosten lassen sich zwischenzeitlich auch nicht mehr auffangen oder kompensieren. Denn die finanziellen Mittel der Bewohner sind ebenfalls nicht unbegrenzt. Hinzu kommt zusätzlich ein nie dagewesener Personalmangel und neue gesetzliche Regelungen, welche die Branche zusätzlich extrem unter Druck bringen. Schlußendlich handelt es sich um ein Politikversagen epischen Ausmaßes! Sehenden Auges hat man NICHTS getan! Obendrauf kommen dann demnächst noch, zumindest für die dann noch vorhanden Pflegeheime, die Baby-Boomer-Generation; aber wer soll sie aufnehmen?
Neben den Krankenhäusern, der Gesundheitsversorgung, und der Medikamentenversorgung wird hier ein nächster Baustein der Daseinsvorsorge in den Abgrund gefahren. Die aktuellen Insolvenzen und Eigenverwaltungen in der Pflegeheim-Branche bilden insofern lediglich erst die zarten Anfänge ab von dem was da noch vehement kommen wird. Insbesondere für diejenigen die Pflege benötigen zeichnet sich eine riesige Katastrophe ab! Wer pflegt sie? Wo sollen sie hin? Wer kann es überhaupt noch bezahlen? 

Am 18.02.2023 um 16:10 Uhr

 

Das langsame Sterben der Einkaufszentren 

Die Leerstände in Einkaufszentren nehmen in der Breite unseres Landes dramatisch zu. Mittlerweile belaufen sich diese im Mittel auf 15%-30%. Viele Inhaber haben ihre Geschäfte einfach aufgegeben oder aber mussten Insolvenz anmelden. Für das jeweilige Management der Zentren ist dies eine erdrutschartige Katastrophe. Denn Leerstände bedingen logischerweise noch mehr Leerstände. Leerstände bedeuten nämlich weniger Kunde, damit weniger Umsatz und mithin zusätzliche Leerstände und Insolvenzen … ein Teufelskreis bzw. eine sich selbst beschleunigende Abwärtsspirale. Auch ist es schwierig Leerstände neu zu besetzen. Selbst komplette Mietverzichtserklärungen für die nächsten Jahre helfen da oft nicht weiter. Denn wer mag schon gerne ins Risiko gehen, respektive ein Geschäft in einem „sterbenden“ Einkaufszentrum eröffnen?! Ein solches nur schwer wirklich zu kalkulierendes Risiko meidet selbstverständlich jeder seriöse Kaufmann, zumal niemand tatsächlich halbwegs sicher vorhersagen kann, in welche Richtung sich das jeweilige Center weiter entwickeln wird.
Eine große Zahl der Einkaufszentren stehen hier mittlerweile auch schon selbst am Scheideweg. Nicht selten sind die Zentren zum Teil aufgrund der Leerstände und der damit verbundenen Mindereinnahmen oft selbst schon insolvenzgefährdet.

Am 30.01.2023 um 15:03 Uhr

 

Große Pleitewelle im Kliniksektor steht bevor! 

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) befürchtet, dass immer mehr Kliniken die finanziellen Belastungen nicht mehr tragen können und in die Insolvenz rutschen. Der Schaden für die medizinische Versorgung wird 2023 in vielen Regionen insofern deutlich sichtbar werden. Verwiesen werden kann diesbezüglich auf das aktuelle Krankenhaus-Barometer des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI), einer jährlich durchgeführten Repräsentativbefragung der Allgemeinkrankenhäuser in Deutschland. Danach rechnen 59 Prozent der Kliniken für 2022 mit roten Zahlen. 2021 betrug dieser Anteil noch 43 Prozent. Der Anteil der Krankenhäuser mit einem positiven Jahresergebnis wird sich der Umfrage zufolge mehr als halbieren, und zwar von 44 auf voraussichtlich 20 Prozent. 21 Prozent gehen für 2022 von einem ausgeglichenen Ergebnis aus nach 13 Prozent im Vorjahr.
Für 2023 erwarten 56 Prozent eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation. Nur 17 Prozent der Krankenhäuser gehen von einer Verbesserung und 27 Prozent von einer unveränderten Situation aus.
Die von der Bundesregierung geplanten Finanzhilfen zum Ausgleich von Energiepreissteigerungen sind zwar hilfreich, sie können aber das strukturelle Defizit wegen der inflationsbedingten allgemeinen Kostensteigerungen nicht ausgleichen. 2023 werde sich das strukturelle Defizit auf rund 15 Milliarden Euro summieren.
Besorgniserregend ist der Umfrage zufolge weiter die Personalsituation in den Kliniken, vor allem in der Pflege. Zur Jahresmitte 2022 hatten fast 90 Prozent der Krankenhäuser Probleme, offene Pflegestellen auf den Allgemeinstationen zu besetzen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg demnach die Zahl der offenen Pflegestellen auf den Allgemeinstationen hochgerechnet von 14.400 auf 20.600.
Die Ergebnisse des Krankenhaus-Barometers 2022 beruhen nach Angaben der DKG auf einer repräsentativen Stichprobe von Allgemeinkrankenhäusern ab 100 Betten, die von Mitte April bis Ende Juni 2022 durchgeführt wurde. Beteiligt haben sich 309 Krankenhäuser.
Der Branchenausblick für 2023 ist damit mehr als finster! 

Am 01.01.2023 um 17:40 Uhr

 

Vierte industrielle Revolution und Insolvenzen

Mittlerweile befinden wir uns im Zeitalter der 4ten industriellen Revolution. Wer ganau hin schaut kann es überall schon sehen. Vor allem die künstliche Intelligenz nimmt dabei eine entscheidende Rolle ein. Zu nennen sind da zum Beispiel die 24/7 Supermärkte auf dem Land oder die Tegut Teo Märkte meist in Bahnhofsnähe. Man lädt sich eine App runter, hinterlegt den Personalausweis und eine Kreditkarte und kann dann mit einem QR-Code den Markt betreten. Dort ist niemand außer die KI insbesondere vertreten durch etliche Kameras. Diese registrieren was man entnimmt. Nach verlassen des Marktes wird dann der Einkauf online abgebucht. Schöne neue Welt!?
Dies ist nur ein Beispiel von vielen. Schon jetzt gibt es in der Gastronomie Roboter die Bestellungen entgegennehmen und ausliefern. In China werden online bestellte Einkäufe heute schon zu 60% autonom ausgeliefert. Banken dünnen ihr Filialnetz aus oder geben es sogar komplett auf und bieten nur noch ein online Banking an. Aktuell gibt es in Deutschland noch rund 18.000 Apotheken. Davon schließen jährlich rund 250 für immer. Mit dem E-Rezept wird sich dieser Trend noch beschleunigen und die online Apotheken werden das Geschäft mehr und mehr komplett übernehmen.
Selbstverständlich wird die KI nicht nur Fuhrunternehmer in ihrer Existenz bedrohen sonder auch Akademiker. Steuererklärungen wird die KI ebenso übernehmen wie das Hautkrebsscreening. Diese nunmehr bald schnell fortschreitende Entwicklung wird nicht nur rund 50% der heutigen Arbeitsplätze unwiederbringlich schlucken sondern auch vermehrt zu Insolvenzen führen. Denn zum Beispiel der Taxiunternehmer wird anfangs versuchen dem autonom fahrenden Taxi die Stirn zu bieten. Doch selbstverständlich wird es ihm preislich nicht gelingen. Auch Auslieferungen von online Bestellungen werden zukünftig durch Drohnen oder autonom fahrende Elektrofahrzeuge erfolgen. Fuhrunternehmer werden daher reihenweise pleite gehen. Aber auch dem Steuerberater und/oder Hautarzt könnte ein ähnliches Schicksal drohen. Wie lange es dann noch Insolvenzverwalter und-berater geben wird die davon profitieren können, bis auch sie durch die KI ersetzt werden, wird man sehen müssen. Es wird sich jedenfalls so einiges ändern!
Weniger betroffen hingegen dürften zum Beispiel Handwerker sein. Denn die KI kann beispielsweise weder eine Heizung einbauen, noch warten.
Fakt jedenfalls ist, dass die KI in Zukunft das Insolvenzgeschehen treiben dürfte.
Diese Zukunft ist leider keine Fiktion sondern Gegenwart und findet schon jetzt überall mehr und mehr statt!

Am 10.12.2022 um 17:31 Uhr

 

Aktuelle Änderungen im Insolvenzrecht

Bei den Änderungen geht es im Wesentlichen um Insolvenzanträge, die wegen Überschuldung gestellt werden müssen. Das neue „Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) ist am 9. November 2022 in Kraft getreten. Es soll vor allem in ihrem Kern gesunden Unternehmen helfen, die wegen der aktuellen explodierenden Energie- und Rohstoffpreise nicht mehr sicher planen können.
Mit dem Gesetz wurde unter anderem der Planungszeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt. Bisher musste ein Unternehmen einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen, wenn
•    das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und
•    keine positive Fortführungsprognose vorliegt.
Für diese Fortführungsprognose wurde bisher in einem Zeitraum von zwölf Monaten geprüft, ob das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Jetzt muss die Fortführungsprognose nur noch für vier Monate erstellt werden.
Mehr Zeit für die Stellung des Insolvenzantrags
Weiterhin sieht die neue Regelung vor, dass der Insolvenzantrag innerhalb von acht anstatt wie bisher sechs Wochen beim Insolvenzgericht gestellt werden muss. Mit dem Gesetz sinkt zudem die Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung.
Zu beachten sei jedoch, dass die Antragsfrist nur in Anspruch genommen werden darf, sofern eine berechtigte Annahme zur Beseitigung der Überschuldung oder Herstellung einer positiven Fortführungsprognose in diesem Zeitraum möglich erscheint. Sollte die Beseitigung des Antragsgrundes nicht realistisch erreichbar sein, so muss das Unternehmen weiterhin unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen.
Überdies profitieren auch Unternehmen vom neuen Gesetz, wenn sie ein Restrukturierungs-(StaRUG) oder Eigenverwaltungsverfahren zur Sanierung anstreben. Voraussetzung in beiden Verfahren ist eine Planerstellung, die die Durchfinanzierung des Unternehmens innerhalb der nächsten sechs Monate aufzeigt. Dieser Zeitraum wurde ebenfalls auf vier Monate reduziert.
Änderungen gelten bis Ende 2023
Die Veränderungen im Insolvenzrecht sind Teil des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets. Sie gelten bis Ende 2023. Ist ein Unternehmen dagegen zahlungsunfähig, besteht die Antragspflicht unverändert weiter.

Am 18.11.2022 um 09:13 Uhr

 

Wer zu wenig bzw. zu spät bremst fährt vor die Wand!

Nunmehr ist klar, dass der vollmundig angekündigte „Doppel Wumms“ nicht einmal im Ansatz hält, was insofern angekündigt bzw. versprochen wurde!
Private Gasverbraucher erhalten im Dezember eine einmalige Entlastung.
Die Gas verbrauchende Industrie soll erst ab Anfang 2023 Entlastung erfahren.
Schon jetzt ist klar, dass im Lichte der hohen Preise, des am Boden liegenden Konsumklimaindexes und der beginnenden Rezession in Deutschland, die Entlastungen viel zu spät einsetzen! Der Bäcker, der Glashersteller, der Papierhersteller usw. hätten jetzt und sofort Hilfe benötigt, um nicht zahlungsunfähig zu werden, respektive um ihre Insolvenz noch abwenden zu können. Denn oft beginnend ab Oktober diesen Jahres sind im Wesentlichen erhöhte Abschläge in teils existenzvernichtender Höhe zu entrichten. Die Hilfe für die Wirtschaft setzt mithin viel zu spät ein. Anfang 2023 wird der Scherbenhaufen deshalb schon sehr erheblich sein!
Ähnlich verhält es sich bei den Privatverbrauchern. Diese sollen im Dezember eine Einmalzahlung erhalten und dann ab April 2023 weitere Unterstützung erfahren. Unterm Strich lässt man die Menschen mithin quasi den kompletten Winter alleine im Regen stehen! Die komplette Heizperiode müssen die Gaskunden mithin monitär, bis auf den Dezember, alleine abbilden.
Aber damit nicht genug!
Was ist mit dem Strom bzw. dem Strompreis?
Bis dato jedenfalls nichts! Der Bäcker, die Aluminiumschmelze usw. die mit Strom produzieren stehen weiterhin finanziell voll im Feuer; zumal die Kilowattstunde Strom auch noch deutlich teurer ist als die Kilowattstunde Gas.
Unterm Strich bleibt somit vom angekündigten „Doppel Wumms“ erstmal aktuell so gut wie nichts übrig. Vielmehr ist es eher so, dass die Brandstifter wieder mal erneut so tun, als wären sie der Löschtrupp … aber tatsächlich brennt die Hütte lichtetloh weiter. Ein wirklich trauriges und somit auch letztendlich dramatisches Bild, was auch erstmal insgesamt wirtschaftlich für die Zukunft nichts gutes verheißt.

Am 10.10.2022 um 22:55 Uhr

 

Bundesregierung plant Insolvenzwelle abzuschwächen

Insbesondere wegen der hohen Energiepreise drohen immer mehr Unternehmen in die Insolvenz zu rutschen.
Um diesen Effekt abzuschwächen plant das Bundeswirtschaftsministerium einen Rettungsschirm für wegen der Energiepreise in witschaftliche Schwierigkeiten gerate Unternehmen.
Das Bundesjustizministerium plant den § 19 InsO zeitlich begrenzt abzuändern. Gemäß § 19 InsO hat eine juristische Person bei Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen, insofern nicht eine Unternehmensfortführung für die kommenden 12 Monate überwiegend wahrscheinlich ist. Diesen Prognosezeitraum möchte das Bundesjustizministerium auf 4 Monate verkürzen, um so eine Unternehmensfortführung und diesbezügliche Prognosen zu erleichtern.
Für zahlungsunfähige Unternehmen sind keine gesetzlichen Erleichterungsänderungen geplant.
In wieweit die geplanten Maßnahmen hilfreich sein werden bleibt abzuwarten.
Ein erneuter Rettungsschirm dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Zombiefizierung der Wirtschaft führen und könnte, da erneut eine Marktbereinigung behindert wird, sogar eine Verschlimmbesserung der Lage bedeuten.
Die geplante Verkürzung des Prognosezeitraums des § 19 InsO durch das Bundesjustizministerium kann allenfalls als kosmetische Erleichterungsänderung eingestuft werden, da die meisten Unternehmen eher zahlungsunfähig als überschuldet sein dürften. Denn die aktuellen Energiepreisrechnungen dürften vor allem zur akuten Zahlungsunfähigkeit und im Zweifel weniger zur Überschuldung der Unternehmen beitragen.

Am 11.09.2022 um 10:01 Uhr

 

Deutschland in der Energiefalle

Fast täglich erreichen uns Meldungen zu steigenden Energiepreisen. Insbesondere Gas und Strom werden zunehmend unbezahlbar. Dies zeigt nunmehr bereits erhebliche Auswirkungen auf die Bürger und die Wirtschaft. Schon jetzt ist es so, dass etliche Firmen ihre durch die Energiepreise unrentable Produktion eingestellt oder aber bereits ins Ausland verlagert haben. Viele Branchen, welche sich vor allem auf dem Weltmarkt behaupten müssen, können ihre Produktionskosten nicht mehr weiter reichen bzw. produzieren unter Verkaufspreis, da Auslandsprodukte wesentlich preiswerter produziert und auch angeboten werden. Damit korrespondierend bricht in Deutschland auch zunehmend die Binnennachfrage ein, da den Bundesbürgern im Lichte von Inflation und stetig steigenden Energiepreisen schlicht und ergreifend das Geld ausgeht.
Anscheinend versteht man in Berlin nicht, dass Wohlstand insbesondere auf preiswerter und sicherer Energie fußt. Aktuell würgt die Politik sehend Auges die Wirtschaft und den Wohlstand der Bundesbürger zunehmend ab. Die Folge sind schon jetzt Firmenschließungen, Firmenverlagerungen ins Ausland, Insolvenzen und Arbeitslosigkeit.
Wenn sich insbesondere bei der Energie nicht umgehend nachhaltig etwas ändert, so wird es Deutschland in der Form wie wir es bisher kennen und kannten, alsbald nicht mehr geben.

Am 29.08.2022 um 14:10 Uhr

 

Die Rezession ist da!

Mittlerweile hat wohl jeder mitbekommen, dass Deutschland nicht mehr Exportweltmeister ist sondern seit langem mal wieder eine negative Außenhandelsbilanz zu verzeichnen hatte.
Im Inland sieht es aber auch nicht besser aus! Der Konsumklimaindex fällt permanent. Dies trifft die Binnenwirtschaft mehr und mehr. Die Restaurants verzeichnen weniger Gäste und geringere Umsätze pro Gast. Bioprodukte verzeichnen einen Absatzrückgang von aktuell rund 30% (… am Regal endet die Moral …) und auch ansonsten schmelzen die Um- und Absätze allerorts.
Schon jetzt befindet sich Deutschland in einer tiefgreifenden Rezession! Wenn wundert es auch wirklich?! Dank der Politik haben wir so viele Wohlstandsverluste zu verzeichnen wie noch nie und die Abwärtsspiralen drehen sich an allen Ecken und Kanten weiter. Auf der einen Seite haben wir Inflation, stetig steigende Energie- und sonstige Preise, weiterhin zerbrochene Lieferketten usw. und auf der anderen Seite werden weitere Staatsschulden veranlasst, die Lohm-Preis-Spirale dreht sich, die Zinsen steigen usw. Um es auf den Punkt zu bringen: Die Rezession ist im vollen Gange und wird sich weiter verschlimmern!
Verschlimmern wird sie sich deshalb, da viele hunderttausend Haushalte ihre Nebenkostenabrechnungen nicht werden begleichen können und somit weitere Wohlstandsverluste und sogar Unruhen drohen und durch Firmenabwanderungen und Firmenschließungen viele weitere Arbeitsplätze verlustig gehen werden. So hat sich z. B. unlängst Ford aus dem Saarland durch eine Standortschließung verabschiedet und rund 7000 arbeitslose zurück gelassen. Aber auch Traditionsfirmen wie beispielsweise Villeroy & Boch, die immerhin seit 1748 in Mettlach produziert hat, hat Deutschland verlassen und immerhin 200 arbeitslose zurückgelassen. Die Begründungen sind dafür immer ähnlich! Energie, Löhne und Lohnnebenkosten sind zu hoch/teuer und die politischen Rahmenbedingungen in Deutschland seien zu schlecht und zu unsicher. Wer will es den Unternehmen verübeln?! Entweder sie gehen/schließen oder sie werden insolvent. Und Facharbeiter gibt es schließlich in der Türkei oder China auch noch zahlreicher als in Deutschland.
Auch wird sich die Lage sicherlich zukünftig nicht verbessern; vielmehr ist gegenteiliges zu erwarten! Die Staatsquote wird noch weiter steigen und man wird versuchen den verbliebenen Leistungsträgern noch mehr abzupressen. Aber auch dies wird den Niedergang nur weiter beschleunigen! Die wenigen Superreichen die es in Deutschland gab, haben das Land bereits verlassen und auch die Mittelschicht flieht (brain train). Aufgefüllt werden diese Löcher dann durch weitere Einwanderung in die Sozialsysteme, was den Niedergang nur zusätzlich befeuert.
Um es auf den Punkt zu bringen: Es könnte im Winter nicht nur kalt und dunkel werden sondern Deutschland könnte auch wirtschaftlich weiter soweit abrutschen, wie es sich aktuell noch keiner wirklich vorstellen kann.
Deutschland steht nicht am Abgrund sondern befindet sich bereits im freien Fall!
Wenn die Politik nicht umgehend vehement gegensteuert, werden wir eine Rezession erleben müssen, wie seinerzeit 1929 oder sogar schlimmer … und wie gesagt … noch stehen wir am Anfang und das Schlimmste kommt ganz sicher erst noch!

Am 28.07.2022 um 13:44 Uhr

 

Die Milchmädchenrechnung der Politik im Lichte steigender Steuereinnahmen

Permanent wird einem über die Medien mitgeteilt, dass der Staat steigende Steuereinnahmen zu verzeichnen hat.
Doch woher stammen diese?
Und sind sie nachhaltig?
Fakt jedenfalls ist, dass es der Wirtschaft im Euroraum und insbesondere in Deutschland aktuell eher schlecht geht. Denn schon die nach wie vor unterbrochenen Lieferketten führen zu einer deutlichen Minderproduktion und einer tatsächlichen Absatzschwäche. Insbesondere zu sehen ist dies in der Automobilindustrie. Hier wurde gerade ein Produktions- und Absatzrückgang von 20% vermeldet. Ähnlich geht es auch anderen Branchen. Insbesondere diejenigen die bei der Produktion auf Microchips angewiesen sind, steht das Wasser mittlerweile buchstäblich bis zum Hals und/oder bereits sogar schon höher. Die Lager sind leer und es ist bereits alles abverkauft was vorhanden war. Viele Firmen verwalten daher aktuell nur noch ihre Auftragsbestände, insofern sie neue Aufträge überhaupt noch annehmen.
Dem hinzu kommen explodierende Rohstoff- und Energiekosten. Schon jetzt lohnt sich für etliche Branchen eine Produktion nicht mehr. Insofern konnte man zum Beispiel schon der Presse entnehmen, dass sogar mittlerweile Bier- und Weinflaschen knapp werden.
Die Wirtschaft befindet sich mithin mehr und mehr im Sinkflug. Sowohl Produktion wie auch Absatz sind stark rückläufig. Befeuert wird dies noch zusätzlich durch eine zunehmend schwächelnde Nachfrage, da auch Verbraucher zunehmend vor allem mit der Inflation und den explodierenden Kosten zu kämpfen haben und daher eher kaufzurückhaltend reagieren.
Daher befinden wir uns real irgendwo zwischen Stagflation und Rezession.
Doch woher kommen dann die zusätzlichen Steuereinnahmen?
Diese resultieren schlicht und ergreifend aus den staatlichen Mehreinnahmen der stark gestiegenen Energiekosten. Logischerweise sind 70% von € 2.- Steuereinnahmen von einem Liter Benzin deutlich mehr als 70% von € 1,5.- pro Liter. Und so verhält es sich bei Gas, Strom, Umsatzsteuer usw. ebenso.
Nur ist dies logischerweise nicht nachhaltig sondern wie Eingangs angedeutet eine Milchmädchenrechnung. Denn diese Mehreinnahmen sind nur vorübergehend und nicht etwa durch eine gestiegene Produktion oder ein Wachsen der Wirtschaft bedingt. Dieses quasi staatliche Ausnehmen der Wirtschaft und der Bürger wie Weihnachtsgänse wird schon kurzfristig zusätzlich stark rezessiv wirken und die vermeintlichen Steuermehreinnahmen letztendlich ins komplette Gegenteil verkehren. Der Staat sägt mithin mal wieder an dem Ast auf welchem er sitzt; und wie das ausgeht ist ja jedem hinreichend bekannt … zumindest fast jedem.

Am 19.05.2022 um 17:44 Uhr

 

Hohe Energiepreise als Insolvenzbeschleuniger

Aktuell befinden sich die Energiepreise auf einem absoluten Höchstniveau. Preiswerte Energie ist jedoch die Grundvoraussetzung für Wohlstand und Fortschritt. Viele Unternehmen sind schon jetzt mit den Energiepreisen mehr als überfordert. So haben schon diverse Glashersteller ihren Betrieb vorerst eingestellt, da sich die Produktion wegen des hohen Gaspreises nicht mehr rechnet. Selbiges gilt für Stahlkocher und zahlreiche Aluminiumhütten. Aber auch etliche Spediteure fahren nicht mehr, da der jetzige Dieselpreis sämtlichen zu erwartenden Gewinn mehr als aufzerrt. Zuvorderst war zu sehen, dass Energieversorger wegen der explodierenden Strom- und Gaspreise in Zahlungs- und Lieferschwierigkeiten gerieten. Nunmehr legen sich die Energiekosten wie ein lähmendes Tuch über die gesamte Wirtschaft. Die dadurch bedingten Produktionsausfälle werden zu weiteren Engpässen und somit auch zu zusätzlichen Preisteigerungen führen. Nach den durch die Corona Pandemie bedingten Zerbrechen der Lieferketten kommt nunmehr noch der vor allem durch die Politik verursachte Energiepreisschock obendrauf. Dies ist für viele Unternehmen und Unternehmer nicht mehr händelbar. Schon jetzt ist deshalb eine Insolvenzantragswelle sondersgleichen ins Rollen gekommen. Sollte die Politik nicht vehement gegensteuern wird es zu erheblichen Lieferengpässen kommen und zu einem nie zuvor dagewesenen Unternehmenssterben. Es drohen aktuell in der Wirtschaft kriegsähnliche Schäden, deren Behebung jahrzehnte dauern dürfte, insofern sie überhaupt behebar sein werden.

Am 24.03.2022 um 12:24 Uhr

 

Die gespaltene Wirtschaft

Nicht nur die Gesellschaft sondern auch die Wirtschaft ist mittlerweile deutlich gespalten. Es gibt Branchen denen es blendent geht und die in jüngerer Zeit enorme Zuwächse verbuchen konnten und es gibt wiederum Geschäftsbereiche, die in ihrer Gesamtheit kurz vor dem Aus stehen. Krisengewinner der Pandemie waren sicherlich die großen Tech-Konzerne wie Alphabet, Microsoft, Amazon, Apple usw.. Dem stehen jedoch Branchen gegenüber die sich genau in die andere-, nämlich in die negative Richtung entwickelt haben. Zu nennen wären hier vor allem die Fluggesellschaften, die Reisebranche, die Gastronomie und das Übernachtungsgewerbe, die Veranstaltungsbranche usw. Verschont geblieben sind auch diejenigen Branchen nicht die zwar nicht so sehr unter den Coronabeschränkungen gelitten haben aber dafür besonders unter den gestörten Lieferketten zu leiden hatten und auch immer noch zu leiden haben wie z. B. die Automobilindustrie, die entsprechende Zulieferindustrie, die Baubranche usw. Fraglich ist, wie sich dies im Lichte einer zunehmend galoppierenden Inflation, schon jetzt steigender Realzinsen und weiterhin steigender Rohstoff- und Energiekosten entwickeln wird? Der geneigte Leser wird es wahrscheinlich schon vermuten; die volkswirtschaftlichen Aussichten sind aktuell nicht wirklich rosig. Auch global gesehen sind die wirtschaftlichen Aussichten ebenfalls nicht gerade gut. Die USA haben zur Zeit ebenfalls mit einer enormen Inflation zu kämpfen und das Wachstum in China hat sich zwischenzeitlich mehr als spürbar abgekühlt.
Fakt ist, dass die kommenden Jahre wirtschaftlich herausfordernd und ruppig werden dürften. D. h., dass die wirtschaftlichen Verwerfungen sich deutlich verstärken werden, was auch die eine oder andere Blase zum Einsturz bringen dürfte und damit die erkannten Probleme noch zusätzlich befeuern dürfte. Aber Verwerfungen und Krisen bieten ja nicht nur Risiken sondern beinhalten ja auch stets Chancen und oft positive Veränderungen. Wie dem auch sei, die kommenden Jahre dürften jedenfalls in jeder Hinsicht extrem spannend und wirtschaftlich schwierig werden.

Am 18.02.2022 um 08:54 Uhr

 

Energieversorger in der Klemme

Nicht nur in England sondern auch hier gehen zunehmend mehr Energieversorger in die Insolvenz. Dies liegt vor allem an den sprunghaft gestiegenen Preisen am Weltmarkt. So hat sich der Gaspreis zwischenzeitlich fast verachtfacht. Aber auch die Strom- und Ölbezugskosten sind überproportional gestiegen. Insbesondere kleinere Versorger mit Festpreiskunden können dies zunehmend nicht mehr ohne weiteres abfedern. Es bleibt daher oft nur der Weg in die Insolvenz. In Anbetracht des weltweiten Energiehungers ist auch noch nicht abzusehen, wann die Preisspitze erreicht sein wird. Es steht daher zu erwarten, dass es zeitnah zu weiteren Verwerfungen am Energieversorgermarkt kommen wird. Auch eine Inbetriebnahme von Nord Stream 2 rückt politisch eher in die weitere wie in die nähere Zukunft, so dass auch insofern eine kurzfristige Entspannung zum Beispiel am europäischen Gasmarkt eher nicht zu erwarten ist. Nach alledem dürften weitere Pleiten deutscher und europäischer Energieversorger ebenso zu erwarten sein wie weiterhin steigende Kosten für die Endverbraucher.

Am 21.12.2021 um 20:16:02 Uhr
 


Das Problem der zerbrochenen Lieferketten 

In vielen Branchen sind die weltweiten Lieferketten nach wie vor defekt. Nicht nur in der Automobilindustrie stehen deshalb die Produktionsbänder still (Chipmangel). Auch die Fahrrad- und Spielzeugläden sind leer. Selbst Medikamente können zum Teil nicht mehr in den Umlauf gebracht werden, da Verpackungsteile fehlen. Leider ist aktuell auch keine wirkliche Besserung in Sicht. Hinzu kommt noch, dass die Preise explodieren. Seecontainerkosten haben sich um bis zu 800% verteuert. Ähnliches gilt für Rohstoffe und Verpackungsmaterial. Hinzu kommen dann noch die exorbitant gestiegenen Energiepreise, der Negativzins und die galoppierende Inflation. Jetzt laufen auch noch die Preise für Düngemittel und Saatgut aus dem Ruder. Unterm Strich wird Deutschland/Europa eine Teuerung zu stemmen haben, die viele zusätzlich aus der Bahn werfen wird. Die bereits rollende Insolvenzwelle wird dadurch noch zusätzlich an Fahrt gewinnen. Im gleichen Zug wird dann noch die Energiewirtschaft reformiert und diverse Schlüsselbranchen auf Klimaneutralität umgestellt. Insgesamt sieht es aktuell recht düster aus. Deutschland/EU quo vadis?!

Am 10.11.2021 um 18:37:25 Uhr

 

Sinkender Geschäftsklimaindex und Insolvenzen

Nunmehr ist der ifo-Geschäftsklimaindex zum vierten mal in Folge deutlich gesunken. Dies ist schon in normalen Zeiten ein deutliches Warnsignal; in Zeiten wie diesen kommt es eher einer Katastrophenmeldung gleich. Denn viele Branchen sind nach wie vor schwer durch die Pandemie belastet (Reisebranche, Gastronomie, Hotelbranche, Veranstaltungsbranche usw.). Eine tatsächliche Erholung steht hier nach wie vor aus. In deutliche Schwierigkeiten kommen nunmehr auch zunehmend noch gesunde Branchen, die trotz voller Auftragsbücher, aufgrund fehlender Teile durch beschädigte Lieferketten, ihre Produkte nicht ausliefern können. Dies trifft vor allem die Automobilindustrie und deren Zulieferer wegen des bestehen Chipmangels, aber auch andere Branchen sind mittlerweile stark betroffen. Zu nennen wären insofern zum Beispiel die Spielzeugindustrie, die Fahrradbranche, die Textilbranche usw. Schon jetzt kaufen Familien umfangreich frühzeitig Weihnachtsgeschenke ein, da schon jetzt diverse Artikel kaum noch oder nur sehr eingeschränkt verfügbar sind. Geht man beispielsweise heute in einen Fahrradladen so wird man feststellen, dass dort kaum noch Räder zum Verkauf vorhanden sind. Auch Ersatzteile fehlen vielerorts. Nur von Inspektionen kann ein Fahrradgeschäft keinesfalls dauerhaft existieren. Ähnliches gilt für Geschäfte die Spielwaren oder Textilien verkaufen. Wer nichts mehr zu verkaufen hat der kann auch auf Dauer keine laufenden Kosten begleichen. All dies sind Warnzeichen, welche auf ein weiteres Ansteigen der Insolvenzen in etlichen Branchen deutlich hinweisen. Auch ist dieser Zustand keinesfalls nur vorübergehender Natur. Schon jetzt wird deutlich, dass sich dieser Zustand wahrscheinlich bis mindestens ins Jahr 2024 hinziehen wird. Was die für Kunden, Geschäftsinhaber, Firmen usw. und damit auch für zu erwartende Insolvenzen der kommenden Jahre bedeutet, mag sich jeder selber beantworten. Nimmt man dann noch die galoppierende Inflation und die explodierenden Energiepreise hinzu, kommt man leider nur auf eine recht düstere Wirtschaftsprognose.

Am 25.10.2021 um 13:00:50 Uhr

 

So viele Unternehmensinsolvenzen drohen Deutschland 2021

Im Herbst 2021 droht nach Meinung diverser Experten eine Insolvenzwelle.

2020 haben in Deutschland rund 16.000 Unternehmen eine Insolvenz angemeldet. Damit verringerte sich die Zahl der Firmenpleiten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um rund 16%; denn 2019 hatte sie noch bei rund 19.000 gelegen. Hauptursache für die geringe Zahl an Insolvenzen war wohl die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Kombination mit den zahlreichen staatlichen Hilfspaketen für die Unternehmen.

Die Insolvenzzahlen für 2020 spiegeln die Lage der Unternehmen daher nur sehr bedingt wider. Über 300.000 Unternehmen in Deutschland haben den Experten zufolge derzeit finanzielle Probleme. Eine Insolvenzwelle ist vor diesem Hintergrund vorprogrammiert.

Laut den Annahmen der Experten umfasst die Welle etwa 16.500 Insolvenzen und zwar zusätzlich. Insgesamt sind 2021daher 35.500 Firmeninsolvenzen in Deutschland möglich, sofern die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im vollen Umfang aufgehoben wird und zwar auch in den von der Flut betroffenen Gebieten.

Die Zahl der drohenden Firmenpleiten könnte sogar noch höher steigen, wenn sich die Pandemie noch länger fortsetzen sollte.

Die Insolvenzwelle wird laut der Experten auch noch deutlich in das Jahr 2022 hineinreichen. Geschädigte seien vor allem Gläubiger wie Lieferanten oder Vermieter, die befürchten müssen, auf ihren Forderungen sitzen zu bleiben. Bei den Branchen sind bisher erwartungsgemäß vor allem Gastronomie, Touristik, Entertainment, Messebauer usw., aber auch Textileinzelhändler und andere sind stark insolvenzgefährdet; jedoch lässt sich auch schon jetzt erkennen, dass sich die Insolvenzproblematik branchenübergreifend ausweiten wird.

Am 01.10.2021 um 09:28:22 Uhr
 

Droht der deutschen Wirtschaft eine Zombifizierung?!

Umfragebasierte Prognosen sagen einen teils dramatischen Anstieg der Insolvenzzahlen voraus. So meldete das ifo-Institut bereits im Jahr 2020, dass mit 750.000 etwa ein Fünftel der Unternehmen existenzbedroht seien. Gemäß DIHK-Umfragen ist es etwa ein Zehntel der Marktteilnehmer (350.000). Creditreform rechnet mit 550.000 überschuldeten Unternehmen, die zu „Zombieunternehmen“ werden könnten; 2021 sogar mit bis zu 800.000 Unternehmen.

Was sind Zombiunternehmen?

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Insolvenzantragspflichten mehrfach ausgesetzt und viele Unternehmen mit Staatsgeldern und Krediten bedacht. Dies hat dazu geführt, dass selbst in der Corona-Krise eine Marktbereinigung quasi nicht stattgefunden hat, ja sogar die Insolvenzverfahren, welche sich vorher schon auf einem historischen Tiefststand befanden, weiter rückläufig waren. Es ist mithin sicher so, dass weiterhin etliche Unternehmen werbend am Markt tätig sind, die eigentlich längst hätten vom Markt verschwinden müssen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen die nicht mehr wettbewerbsfähig sind und sich nur noch mit Krediten usw. künstlich am Leben erhalten können, nicht jedoch mit ihrem jetzigen Geschäftsmodell (sog. Zombies).

Warum ist eine Zombifizierung der Wirtschaft gefährlich?

Das Gefährliche an der Zombifizierung ist der drohende Dominoeffekt. Denn Zombiunternehmen sind für andere Marktteilnehmer nicht ohne weiteres erkennbar und (noch) gesunde Unternehmen verfahren mit diesen, wie mit allen anderen Unternehmen auch. Es werden mithin Waren auf Rechnung geliefert, es werden Planungen gemacht und Verträge geschlossen usw., mithin Dinge unternommen, die normalerweise nicht mehr stattfinden würden, da entsprechende Unternehmen schon längst insolvent wären und nicht mehr ungehindert am Markt agieren könnten. Durch dieses fehlende Element wird es zunehmend zu Forderungsausfällen kommen, die Schlussendlich gesunde Unternehmen, Lieferanten, Banken usw. treffen werden und dort zu erheblichen Ausfällen führen werden, so dass Folgeinsolvenzen, respektive ein Dominoeffekt zu erwarten steht. Letztendlich werden mithin eigentlich gesunde Marktteilnehmer, je nachdem welche Einbußen sie zu verkraften im Stande sind, mit in den Abgrund gerissen. Wie stark dieser Effekt sein wird, wird man erst in en kommenden Jahren wirklich sehen können; doch schon heute steht fest dass er keinesfalls unerheblich sein wird!

Am 15.03.2021 um 15:40:55 Uhr


Erneute teilweise Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Überraschenderweise hat sich der Gesetzgeber kurzfristig erneut zu einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschlossen, welche eigentlich zum 31.12.2020 enden sollte.
Im Zuge der 2ten Coronawelle und des nunmehr erneuten harten Lockdowns in Deutschland hat der Staat die Hilfsprogramme ausgeweitet (sog. November- und Dezemberhilfen). 
Allerdings ist die Beantragung/Auszahlung der staatlichen Hilfen teilweise aus technischen Gründen noch nicht möglich. Die Bearbeitung der zahlreichen bereits gestellten Anträge benötigt auch weiterhin anscheinend Zeit. Viele Hilfen werden daher nur verzögert- oder lediglich abschlagsweise ausgezahlt und werden die Betroffenen wohl oft nicht rechtzeitig erreichen.
Der Gesetzgeber reagierte hierauf mit der erneuten vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen bis (vorerst) zum 31.01.2021.

Dies gilt allerdings nur, wenn:

  • die Insolvenzreife auf der Corona Pandemie beruht und
  • das insolvenzantragspflichtige Unternehmen im Zeitraum vom 01. November bis zum 31.   Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen   staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona Pandemie gestellt hat    oder
  • wenn eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des    Zeitraums nicht möglich war und das Unternehmen aber grundsätzlich antragsberechtigt ist.

Die Insolvenzantragspflicht gilt allerdings ab 01. Januar 2021 trotz Beantragung staatlicher Hilfen, wenn Unternehmen offensichtlich keinen Anspruch auf die Hilfen haben oder die Hilfen, insofern sie gewährt werden würden,  nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreichen würden.

Ist eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31. Januar 2021 zu erwarten?

Im Zuge der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hatte der Gesetzgeber seinerzeit den Willen kund getan, die Aussetzung Insolvenzantragspflicht über das Jahresende hinaus nicht verlängern zu wollen. Nun kam es anders! Mit der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reagiert der Gesetzgeber nunmehr auf die Schwierigkeiten bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen. Es ist jedoch noch unklar, wie lange die Auszahlung der Hilfen noch andauern wird und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht um lediglich einen Monat ausreichen wird.

Regel-Chaos und kein Ende?!

In der ersten Phase war die Insolvenzantragspflicht komplett ausgesetzt. Seit 01.10.2020 müssen diejenigen Antragspflichtigen die zahlungsunfähig sind wieder fristgerecht einen Insolvenzantrag stellen. Nunmehr ist die Insolvenzantragspflicht, unter den oben genannten Bedingungen, erneut (vorerst) bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.
Unterm Strich gilt für die Insolvenzantragspflicht mittlerweile ein ähnliches sich ständig änderndes Regelchaos, wie bei den sonstigen Coronaregeln. Welcher normale Geschäftsführer, Vorstand usw., soll da noch den Durchblick behalten?! Wer weiß noch wirklich, außer Insolvenzspezialisten, was nunmehr tatsächlich galt bzw. gilt und für welche Zeiträume?! Es mag ja gut gemeint sein aber es ist unterm Strich schlecht gemacht! Der Markt und die Marktteilnehmer brauchen klare-, verständliche- und vor allem konstante Regeln und Gesetze und nicht alle paar Monate neue bzw. andere Regeln.
Wer soll da noch durchblicken?! Ohne professionelle Beratung ist aktuell ein regelkonformes Verhalten mehr als schwierig, was jedoch keinesfalls sein sollte, zumal sich insofern sowohl strafrechtliche wie auch (durchgriff)haftungsrechtliche Konsequenzen an eine nicht fristgerechte Insolvenzantragsstellung anschließen können.

Am 19.12.2020 um 13:40:05 Uhr

 

Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung ab 01.01.2021?!

Seit Oktober 2020 liegt der Regierungsentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG-E) vor, der einen vorangegangenen Referentenentwurf des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom September 2020 aufgreift. Im Zentrum des SanInsFoG-E steht die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmens durch das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG-E), welches die EU Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2019 umsetzen soll. Es verpflichtet die Organe von haftungsbeschränkten Unternehmen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG, UG) dazu, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit haftungsbewehrt die Gesamtinteressen der Gläubiger zu wahren. Kernstück des Gesetzes ist der sogenannte Restrukturierungsplan zur Beseitigung drohender Zahlungsunfähigkeit und die Sicherung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Das betroffene Unternehmen entwickelt und organisiert das Verfahren über den Restrukturierungsplan in der Regel mit Unterstützung eines Restrukturierungsbeauftragten selbst und lässt das Verfahren lediglich vom Restrukturierungsgericht überwachend und zur Durchsetzung des Planvorhabens begleiten. Die Anforderungen an den Restrukturierungsplan entsprechen im Wesentlichen dem des Insolvenzplanverfahrens und beinhalten mögliche Eingriffe in die Forderungen von Gläubigern, in Mitgliedschaftsrechte und Drittsicherheiten, eine Vergleichsrechnung mit Darstellung der Auswirkungen des Plans auf die Befriedigungsaussichten der planbetroffenen Gläubiger, die Darlegung der Sicher- bzw. Wiederherstellung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens, die Möglichkeit der Bildung von Gläubigergruppen oder etwa die Möglichkeit einer gerichtlichen Vertragsbeendigung, womit eine Lösung von etwa langfristigen belastenden Vertragsverhältnisse verbunden sein kann. Das Abstimmungsverfahren über die Planregelungen kann entweder durch das Unternehmen selbst organisiert werden oder durch das Restrukturierungsgericht im Rahmen eines gerichtlichen Abstimmungsverfahrens mit Zustimmungsersetzung und formaler gerichtlicher Bestätigung. Das Verfahren über die Stabilisierung des Unternehmens dauert in der Regel drei Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zu acht Monaten. Für die Dauer des Verfahrens kann die Aussetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Restrukturierungsgericht im Wege einer sogenannten Stabilisierungsanordnung beantragt werden. Um Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren voneinander abzugrenzen, werden die Prognosezeiträume für eine Überschuldung auf 12 Monate und für eine drohende Zahlungsunfähigkeit auf 24 Monate festgeschrieben. Der Gesetzesentwurf gibt Unternehmen in der Schieflage somit einen weiteren flexiblen und vor allem praxisgerechten Baustein der Sanierung an die Hand. Es ist zu hoffen, dass dieses Gesetzesvorhaben wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft treten kann, um die bestmögliche Restrukturierungsoption in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Krisensituation, insbesondere etwa im Zusammenhang mit den Kreditprogrammen zur Überwindung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu nutzen.

Am 26.11.2020 um 15:18:55 Uhr

 

Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.
Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.
Mit dem heute von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt, wonach das Verfahren nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern soll. Die Regelungen sollen nicht nur, wie von der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldner gelten, sondern, wie von der Richtlinie empfohlen, auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden die Schuldnerinnen und Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase wohl stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher beurteilen zu können. Dazu soll die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für eine etwaige Entfristung zu schaffen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Restschuldbefreiung ausgehen. 
Die Verkürzung des Verfahrens soll insgesamt nicht dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer erneuten Verschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher wird die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf elf Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert. 
Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit können auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit
sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Am 29.09.2020 um 13:10:09 Uhr

 

Insolvenzanfechtung und Bargeschäfte

Da die Insolvenzverfahren wieder deutlich zunehmend sind, fragt sich jeder Unternehmer, wie er rechtssicher Geschäfte abwickeln kann, ohne Verluste hinnehmen zu müssen, insofern der Geschäftspartner sodann in Insolvenz verfällt. Hier rückt das Bargeschäft gem. § 142 InsO wieder deutlich in den Fokus. Denn es gilt die Leistung zu sichern bzw. das Geschäft und dafür Sorge zu tragen, dass man später nicht vom Insolvenzverwalter mit einer Anfechtung konfrontiert wird.

Insolvenzanfechtung

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder einer natürlichen Person eröffnet wurde, überprüft der Insolvenzverwalter die vor der Insolvenz vom Schuldner erbrachten Leistungen. Stellt dieser fest, dass einzelne Gläubiger, beispielsweise durch Schenkungen oder andere unentgeltliche- oder inkongruente Leistungen, bevorzugt wurden, obwohl der Gläubiger die Überschuldung des Schuldners bereits kannte, kann der Insolvenzverwalter die Leistung anfechten und vom Gläubiger zurückfordern.
Die möglichen Anfechtungstatbestände sind in den §§ 129 ff. InsO geregelt. Das Anfechtungsrecht ist eine gern genutzte Möglichkeit des Insolvenzverwalters, um Rechtsgeschäfte vor der Insolvenz anzugreifen und die Insolvenzmasse zu mehren. Anfechtbar sind nicht nur Zahlungen, sondern auch Dienst- und Werkleistungen. Dabei können in Extremfällen sogar Rechtshandlungen angefochten werden, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden.

Das Bargeschäft

§ 142 InsO regelt, dass Bargeschäfte nicht anfechtbar sind. Allerdings sind mit dem Begriff des Bargeschäfts nicht nur Barzahlungen gemeint. Ein Bargeschäft liegt vielmehr vor, wenn der Schuldner und der Gläubiger die vertraglich konkret geschuldeten und gleichwertigen Leistungen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang austauschen. Das Vermögen wird dabei wirtschaftlich nicht gemindert, sondern es wird lediglich ein Vermögenswert gegen einen gleichwertigen anderen ausgetauscht (kongruente Deckung). Grundsätzlich ist dieser Tausch für die Gläubiger neutral. Nur in sehr engen Ausnahmefällen ist dieses dennoch anfechtbar, nämlich wenn der Schuldner trotz Gleichwertigkeit unlauter handelt und der Empfänger diese Unlauterkeit auch kannte. Wenn ein solches Geschäft also bereits vor der Stellung eines Insolvenzantrags durchgeführt wird, kann dieses grundsätzlich nicht angefochten werden. Der Empfänger kann die Zahlung behalten. Allerdings muss der Anfechtungsgegner im Streitfall selbst das Vorliegen der Voraussetzungen darlegen und auch beweisen können.

Unmittelbarer Leistungsaustausch

Voraussetzung für das Vorliegen eines Bargeschäftes ist, dass die ausgetauschten Leistungen unmittelbar zusammenhängen, d.h. sie müssen auf derselben rechtlichen Vereinbarung beruhen. Ferner müssen die Leistungen auch vertragsgemäß sein. Ein Bargeschäft scheidet daher bei sogenannten inkongruenten Leistungen/Deckungsgeschäften von vorneherein aus. Wenn also der Schuldner eine auf Zahlung gerichtete Forderung des Gläubigers durch eine Warenlieferung erfüllt, kann sich der Gläubiger nicht mit dem Bargeschäftseinwand gegen eine Anfechtung wehren. Somit reicht für die Annahme eines Bargeschäfts kein allgemeiner wirtschaftlicher Zusammenhang aus, indem Leistungen grundsätzlich auf einer mehr oder weniger weit gefassten Geschäftsbeziehung beruhen. Zwischen den Leistungen muss auch ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nicht erforderlich ist aber, dass das Geschäft direkt Zug um Zug abgewickelt wird. Auch erfasst ist der zeitlich versetzte Leistungsaustauch, wenn der Zeitraum zwischen den wechselseitigen Leistungen nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs noch als hinreichend kurz bezeichnet werden kann. Die Länge des zulässigen Zeitraumes hängt von der Art des Geschäftes ab. Als Faustregel gilt ein Zeitraum von bis zu 30 Tagen. Irrelevant ist insofern auch die Reihenfolge der Leistungen. Es ist also egal, welche Partei vorleistet. Ein Arbeiten/Leisten nur noch gegen Vorkasse kann daher sinnvoll und indiziert sein.

Am 01.09.2020 um 13:30:02 Uhr

 

Die nächste Krise kommt!

… und wer sie bezahlen wird, steht auch schon fest.
Viele Faktoren zeigen, dass die nächste große Krise schon begonnen hat. Für den Laien ist dies insbesondere daran erkennbar, dass die Insolvenzverfahren zunehmen, die Anzahl der Firmen mit Kurzarbeit steigen, der Brexit, die diversen Handelsstreitigkeiten (insb. USA – China) und vor allem der stetig steigende Goldpreis.
Auch die Politik hat sich vorbereitet und diverse gesetzliche Regelungen erlassen, welche diejenigen definiert, die für die Krise haften. Zu nennen ist da insbesondere das SAG (Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 99 SAG. Dieser regelt, dass Gelder bzw. Auszahlungsansprüche gekürzt werden können oder in Aktien umgewandelt werden können (welche im Nachgang dann sogar auf den Wert Null gesetzt werden können) und wer letztendlich haftet. Natürlich vor allen der Kunde, mithin der Bürger bzw. umgangssprachlich der kleine Mann.
Ebenso verhält es sich bei § 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Sollte eine Versicherung, was aufgrund der aktuellen Negativzinsen jederzeit passieren kann, in Schieflage geraten, kann dieser durch die Aufsichtsbehörde die Auszahlung von Versicherungsleistungen verboten werden; sogar Rückkaufswerte können dann nicht mehr realisiert werden. Dies bedeutet, dass die jahrelangen oder sogar jahrzehntelangen Einzahlungen dann nichts mehr wert sind, respektive einen Wert von € 0,00.- haben. Für jeden Versicherungsnehmer eine absolute Katastrophe und eventuell der Totalverlust der Altersvorsorge.
Fakt ist mithin, dass die kommende Krise für den Bürger haftungstechnisch hart werden wird. Jeder sollte daher genau überlegen, mit welcher Bank bzw. Versicherung usw. er sich vertraglich einlassen will und wie er sich persönlich gegen eine Krise absichern möchte.

Am 11.01.2020 um 11:05:08 Uhr
 

Schuldner sind dank einer neuen EU-Reform bald schneller schuldenfrei

Wer insolvent wird, kann dank einer neuen EU-Reform zum Insolvenzrecht künftig die Schulden innerhalb von drei Jahren loswerden.
Das Europäische Parlament, sowie der Rat und die Kommission haben sich vor wenigen Wochen auf eine Reform des Insolvenzrechts geeinigt. Sie sieht im Wesentlichen vor, dass sich unternehmerisch tätige Personen künftig innerhalb von drei Jahren entschulden können, was letztendlich auf eine Halbierung der bisherigen üblichen 6-Jahresfrist Frist hinausläuft. Dies soll bedingungslos erfolgen, also ohne dass bestimmte Mindestquoten bei der Schuldentilgung erfüllt sein müssen oder ähnliches.
Aktuell ist die Regelung nur für unternehmerisch tätige Personen gedacht. Schuldnerberatungsstellen gehen jedoch davon aus, dass entsprechende Regelungen, wie auch in der Vergangenheit, noch auf private Personen ausgeweitet werden.

Am 24.10.2019 um 11:22:08 Uhr
 

Die deutsche Automobilindustrie – Eine Branche schafft sich ab?!

Die Zukunftsaussichten für die deutsche Automobilindustrie und deren Zulieferer sind eher düster. Nicht nur der Dieselskandal hat weltweit Spuren hinterlassen. Wie immer stinkt der Fisch auch weiterhin vom Kopf her. Selbst die Umstellung auf 6d TEMP, obwohl seit Jahren bekannt, gelingt nur schlecht als recht. Konkret stehen etliche Autos auf Halde und können seit Monaten nicht ausgeliefert werden, da eine entsprechende Zulassung fehlt.
Bei den alternativen Antrieben haben zwischenzeitlich schon längst andere die Nase vorne. Dies gilt nicht nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge sondern auch für durch die Brennstoffzelle – oder für durch Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge. Da nützt auch kein Lobbyismus mehr oder aber die Präsentation noch größerer und noch schnellerer PS-Protzkarren. Selbst die IAA 2019 war mehr ein Reinfall, als die “gewohnte tolle Automesse“.
Nunmehr bröckelt es auch schon deutlich für die Zulieferindustrie. Es werden schon jetzt tausende Arbeitsplätze abgebaut und die ersten Insolvenzen gilt es ebenfalls zu verzeichnen. Wenn die Automobilindustrie nunmehr nicht umgehend neue und tragbare Konzepte und Ideen präsentiert, wird sich die Branche mehr als deutlich reduzieren. Dafür sprechen nicht nur der Klimawandel und das weltweite Umdenken der Menschen sondern auch die an den Tag gelegte Arroganz und die Fehler der Vergangenheit in der Branche.

Am 26.09.2019 um 15:35:03 Uhr
 

Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland deutlich gestiegen

Seit Beginn des Jahres 2019 haben so viele Unternehmen Insolvenz angemeldet wie seit Monaten nicht mehr. Insgesamt rechnen die Experten ohnehin mit einem Ende des bislang positiven Trends.
Die Zahl der Firmeninsolvenzen ist in Deutschland deutlich gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, registrierten die deutschen Amtsgerichte im Januar 2019 rund 1.700 Unternehmensinsolvenzen und damit in etwa 5,7 Prozent mehr als noch vor einem Jahr. Die meisten Insolvenzen gab es den Informationen zufolge mit ca. 300 Fällen im Handel, gefolgt von der Baubranche und dem Gastgewerbe.
Wegen der guten Konjunktur und der Politik des billigen Geldes waren die Firmeninsolvenzen in Deutschland neun Jahre in Folge zurückgegangen. Erst im Dezember 2018 hatte die Zahl der Firmeninsolvenzen den niedrigsten Stand seit 1994 erreicht. Die Wirtschaft rechnet für dieses Jahr, insbesondere wegen der deutlichen Gesamtkonjunktureintrübung, jedoch mit einem Ende dieser positiven Entwicklung. Die Zahl der Insolvenzen dürfte demnach deutlich steigen.
Die Zahlen passen auch zu den gesamtwirtschaftlichen Daten, nach denen die deutsche Wirtschaft bereits in der zweiten Jahreshälfte 2018 nicht mehr gewachsen ist. Die führenden Institute sagen für dieses Jahr nur noch einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts von 0,8 Prozent voraus, nachdem es 2018 immerhin noch 1,4 Prozent waren. Gründe für die Schwäche sind insbesondere die schlechtere Weltkonjunktur, Handelskonflikte und die sonstigen Risiken wie z. B. der Brexit.

Am 13.05.2019 um 12:35:03 Uhr

 

Weiterhin verschärfter Wettbewerb im Insolvenz- und Insolvenzberatungsrecht

Durch verschiedene gesetzliche Regelungen haben die Gläubiger in der Vergangenheit richtigerweise, denn um ihr Geld geht es schlussendlich, mehr Rechte erhalten. Maßgeblich führen dazu zwei Normen im ESUG und die damit korrespondierenden Entsprechungen in der InsO.
Zum einen sollten die bereits bestehenden Möglichkeiten der Eigenverwaltung gestärkt werden. Denn bisher hinderte oft die Angst vor einem Kontrollverlust viele Unternehmer vor dem rechtzeitigen Gang zum Insolvenzgericht. Mit der Eigenverwaltung soll dem Schuldner die Chance gegeben werden, sein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung selbst (mit) zu retten. Dabei wird dem Schuldner erst einmal vom Insolvenzgericht ein Sachwalter an die Seite gestellt.
Innerhalb von drei Monaten muss dann ein Rettungsplan entwickeln werden. Bei der Auswahl des Sachwalters mischen im Hintergrund mittlerweile auch die Kreditgeber und sonstige Großgläubiger erheblich mit. Das hat dazu beitragen, dass neben den klassischen Insolvenzspezialisten auch Berater oder Wirtschaftsprüfer zu Aufsichtspersonen krisengeschüttelter Betriebe ernannt wurden und werden.
Zum anderen schwindet weiter der Einfluss der Richter bei der Bestellung der Verwalter. Dies ist ebenfalls zu begrüßen, da Konkurrenz das Geschäft stets belebt und somit auch endlich mal frischer Wind in die sonst so geschlossene Insolvenzbranche geblasen wird. Zwar sind insolvenzrechtliche Kenntnisse für den Sachwalter unerlässlich, jedoch sind die wirtschaftlichen die eher entscheidenden.
Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss mithin sofort nach Eingang des Insolvenzantrags ein vorläufiger Gläubigerausschuss installiert werden, dem die wichtigsten Geldgeber, aber auch Arbeitnehmervertreter angehören. Einigen sich die Ausschussmitglieder einstimmig auf einen Verwalter, muss das Gericht dem Vorschlag folgen.
So müssen Insolvenzrichterichter für insolvente Unternehmen ab einem Jahresumsatz von mindestens sechs Millionen Euro und mindestens fünfzig Beschäftigten zwingend einen vorläufigen Gläubigerausschuss installieren.
Schon jetzt versuchen große international tätige Anwaltskanzleien, in Anbetracht der sich nähernden nächsten großen Wirtschaftskrise, Insolvenzrechtsspezialisten anzuwerben, um in dem wachsenden Markt der Eigenverwaltungen nachhaltig Position beziehen zu können.
Insgesamt wird es auf dem Markt dadurch zu einer weiteren Konzentration in Richtung Großkanzleien und weiter in Richtung Professionalisierung geben.
Ob es dann dadurch auch zukünftig kleinere Verluste für die Gläubiger geben wird, bleibt abzuwarten.

Am 28.01.2019 um 16:00:26 Uhr
 

Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Was regelt das neue Gesetz gegen Hasskommentare und was wird es tatsächlich bringen?

Am 01.10.2017 trat das neue Gesetz gegen Hasspostings in Kraft. Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, Hass und Hetze in sozialen Medien wirksamer als bisher zu bekämpfen. Denn die reine Absichtserklärung der Anbieter, gemeldete Beiträge juristisch zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, hat sich letztendlich als nicht effektiv erwiesen. Aus diesem Grund verpflichtet das Gesetz soziale Netzwerke nun gesetzlich dazu, bestimmte strafbare Inhalte innerhalb von sieben Tagen zu löschen oder zu sperren, sobald ein Nutzer das Netzwerk mit einer Beschwerde auf den Inhalt hingewiesen hat. Bei offensichtlich strafbaren Inhalten hat der Plattformbetreiber sogar nur 24 Stunden Zeit, um den Inhalt zu entfernen. Zu den rechtswidrigen Inhalten zählt das Gesetz unter anderem Beleidigung, Verleumdung oder auch das strafrechtlich relevante Verbreiten von Falschnachrichten.

Damit Nutzer ihre Beschwerden an den Betreiber übermitteln können, soll ihnen die Plattform ein einfaches und transparentes Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Die Netzwerke müssen laut dem Gesetz halbjährlich öffentlich berichten, wie sie mit den Beschwerden umgegangen sind. Kommt ein Plattformbetreiber diesen Verpflichtungen nicht nach, so droht ihm ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro. Darüber hinaus müssen die sozialen Netzwerke eine Person im Inland benennen, an die Betroffene Klagen und Beschwerden zustellen können. Damit soll die Durchsetzung von Rechten erleichtert werden. Tatsächlich haben sich in der Vergangenheit Verfahren auch deshalb verzögert, weil Dokumente im Ausland zugestellt werden mussten.

Schließlich enthält der Entwurf auch eine Änderung des Telemediengesetzes. Danach können Anbieter von Telemedien - dazu gehören auch soziale Netzwerke - angewiesen werden, bei Persönlichkeitsverletzungen die Identität des Urhebers des Postings preiszugeben. Denn hinsichtlich der Nutzer, die rechtswidrige Inhalte posten, scheitert die Rechtsverfolgung häufig daran, dass der Betroffene die Identität des Nutzers nicht kennt. Das Zivilrecht gab dem Betroffenen bisher kaum Möglichkeiten, das soziale Netzwerk zu verpflichten, die ihm über den jeweiligen Nutzer bekannten Daten herauszugeben.

Jedoch stößt das Gesetz auch berechtigterweise auf erhebliche Kritik. Interessenverbände, Bürgerrechtler und Juristen sehen in dem Entwurf eine Gefahr für die Meinungsfreiheit. Die kurzen und starren Löschfristen sowie die hohe Bußgeldandrohung würden dazu führen, dass die Netzwerke die Inhalte im Zweifel lieber entfernen als sie auf der Plattform zu belassen. Juristen weisen auch darauf hin, dass nicht jeder Kommentar immer eindeutig als strafbar zu bewerten sei. Gerade im Bereich der Beleidigung gebe es häufig Grenzfälle, da eine Aussage selten für sich allein, sondern in der Regel im jeweiligen Kontext zu beurteilen sei. Beispielhaft hierfür seien insbesondere Aussagen im Bereich der Kunst und Satire. Aber auch der neu geschaffene Auskunftsanspruch wird letztendlich Nutzer unter Umständen davon abhalten, ihre Meinung in den sozialen Netzwerken zu äußern, weil sie befürchten müssen, dass ihre Daten herausgegeben werden könnten. Daneben sei der weite Auskunftsanspruch auch bedenklich im Hinblick auf das Recht auf persönliche Selbstbestimmung, so die Kritiker. Im Ergebnis bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Handhabung des Gesetzes in der Praxis erweisen wird. Bei der Flut an täglich relevanten Postings dürfte vor allem die praktische Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes relativ schnell an tatsächliche Grenzen stoßen.

Am 10.10.2017 um 12:34:18 Uhr

Raser muss ins Gefängnis

15 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung für einen rücksichtslosen Raser, der strafrechtlich nicht vorbelastet war (OLG Hamm, Beschluss v. 23.03.2017, 4 RVs 33/17).

Ein zur Tatzeit 37jähriger Mann, der mit seinem Lieferwagen Pakete ausfuhr, hatte es offensichtlich eilig. So eilig, dass er sich weder an Geschwindigkeitsbegrenzungen, noch an Überholverbote, noch an Sperrflächen im Einmündungsbereich von Kreuzungen hielt. Dieses Verhalten hatte fatale Folgen! Ein Frontalcrash mit einem entgegenkommenden Fahrzeug sowie die Kollision mit einem weiteren Fahrzeug. Es gab einen Toten und mehrere Schwerverletzte.

Und so sah das Fehlverhalten des Fahrers konkret aus:

  1. Es beginnt mit einem ersten verkehrswidrigen Überholvorgang auf einer Landstraße, bei der der Angeklagte eine Linksabbiegespur und eine durchgezogene Linie mit überhöhter Geschwindigkeit überfährt.
  2. An einem rechtsseitigen Einmündungsbereich biegt ein anderes Auto in Fahrtrichtung des Angeklagten vor diesem ein. Um nicht seine Geschwindigkeit reduzieren zu müssen, setzt er zum Überholen an.
  3. Bei dem Überholversuch überfährt er eine Sperrfläche vor dem Einmündungsbereich sowie die für den Gegenverkehr vorgesehene Linksabbiegespur, die von einem entgegenkommenden Skoda befahren wurde, der links abbiegen wollte sowie dahinter von einem mit zwei Insassen besetzen Pkw der Marke Dacia.
  4. Der Angeklagte fährt mit ungeminderter Geschwindigkeit von ca. 75 bis 90 km/h frontal auf den Skoda zu. Trotz eines Ausweichmanövers kommt es zum Crash.
  5. Der abgelenkte Lieferwagen des Klägers kollidierte sodann mit dem Dacia, dessen Fahrer tödliche Verletzungen erleidet.

Das Landgericht Münster hat sodann wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, ohne Bewährung, verurteilt.

Das Landgericht Münster hat sodann die Verurteilung im Berufungsverfahren bestätigt und die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf die gesetzlich zulässige Höchstfrist von fünf Jahren festgesetzt. Auch die vom Angeklagten eingelegte Revision wurde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen.

Warum der Mann, der zwar ordnungsrechtlich aber nicht strafrechtlich vorbelastet war, nicht mit einer Bewährungsstrafe davonkam, begründete das LG Münster wie folgt:

  • Zwar sei von einer günstigen Sozialprognose auszugehen.
  • Es lägen aber keine besonderen Umstände vor, die es ermöglichten, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
  • Die Tat des Angeklagten sei gekennzeichnet durch einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt, der sich an der rücksichtslosen und risikobereiten Fahrweise des Angeklagten zeige.
  • Das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zeige, dass er sich ohne Bedenken über Verkehrsregeln und die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt habe.

Damit blieb es bei der 15-monatigen Haftstrafe ohne Bewährung und dem Führerscheinentzug für fünf Jahre.

Am 26.06.2017 um 16:17:15 Uhr

Patient Krankenhaus

Jede zehnte Klinik steht statistisch aktuell vor der Insolvenz. Besonders kommunale Krankenhäuser in Deutschland machen oft erhebliche Verluste.

Die Wirtschaftslage deutscher Krankenhäuser ist schlecht. Neun Prozent der bundesweit rund 1900 Kliniken befinden sich einer Studie zufolge in erhöhter Insolvenzgefahr, weitere zwölf Prozent im ökonomisch problematischen Bereich. Das geht aus dem „Krankenhaus Rating Report“ des RWI-Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hervor, der auf dem “Hauptstadtkongress Medizin und Gesundheit“ unlängst in Berlin vorgestellt worden ist. Allerdings unterscheidet sich die Lage der Kliniken je nach Ort, fachlicher Spezialisierung und Trägerschaft deutlich.

Laut Studie verzeichnen große, privat betriebene Krankenhäuser in den Städten gute Ergebnisse. Nicht jedoch gilt dies für die rund 30 Universitätskliniken, hier drohen deutliche Minusabschlüsse. Nach aktuellen Informationen schlossen zudem 25 Prozent der rund 600 kommunalen Kliniken 2016 mit roten Zahlen ab.

Laut dem „Krankenhaus Rating Report“ gibt es bundesweit nun weniger als 500 000 Klinikbetten, auch die durchschnittliche Verweildauer der Patienten sank weiter auf ca. 7 Tage.

Nach alledem dürfte es zunehmend zu weiteren Klinikinsolvenzen kommen, insofern Fusionen und/oder Übernahmen nicht zur insolvenzvermeidenden Umsetzung gelangen.

Am 26.06.2017 um 15:32:26 Uhr

Neues zur Restschuldbefreiung

Versagung der Restschuldbefreiung

Unlängst wurden die Versagungsgründe für die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) geändert. Somit kann seit 01.07.2014 ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens jederzeit schriftlich gestellt werden. Gemäß § 290 Abs. 1 Ziff. 7 InsO ist die Restschuldbefreiung zukünftig auch dann zu versagen, wenn der Schuldner seine Erwerbsobliegenheiten nach § 287 b InsO (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) verletzt. Sogar nach dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung noch versagt werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO festgestellt wird.

Neuer Antrag nach dem Scheitern der Restschuldbefreiung

Seit dem 01.07.2014 kann nun bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung ein neuer Antrag auf Insolvenz nebst Restschuldbefreiung gestellt werden. Einer der Gründe für diese Änderung ist, dass im europäischen Ausland dieser Zeitraum teilweise deutlich kürzer war, als in der Bundesrepublik Deutschland. Die Reform soll somit zu einer Angleichung und einem Mentalitätswechsel im Insolvenzrecht führen. Eine Insolvenz soll nicht mehr nur lediglich den wirtschaftlichen Endpunkt darstellen, sondern einen Neuanfang für den Schuldner ermöglichen und auch so verstanden werden.

Am 23.01.2017 um 15:00:26 Uhr

Vorfälligkeitsentschädigungen auf Höchstniveau

Wird eine Hypothek vorzeitig abgelöst, bekommt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung.Immobilienkredite laufen in aller Regel über sehr lange Zeiträume, meist sogar über Jahrzehnte. Wird ein Objekt vor Ablauf der Finanzierung verkauft, muss der Kredit abgelöst werden. Und meistens wird das richtig teuer. Für die vorzeitige Rückzahlung von Krediten verlangten Banken derzeit Rekordsummen. Teilweise werden Vorfälligkeitsentschädigungen von um die 20% zur Zahlung fällig. Solche extremen Vorfälligkeitsentschädigungen sind die Folge der andauernden Flaute an den Kapitalmärkten. Die Banken hatten mit den Zinsen aus dem Kredit kalkuliert und müssen das Geld nun mit Minusrenditen anlegen. Dass sie dafür einen Ausgleich verlangen, ist nachvollziehbar.

Das Beispiel eines 200.000 Euro-Darlehens mit zehnjähriger Zinsbindung und zwei Prozent Tilgung zeigt, welche Ausmaße die Entwicklung angenommen hat: Im Jahr 2006 hätte eine Rückzahlung nach fünf Jahren regulär rund 15.000 Euro gekostet, 2008 nur 2.000 Euro. 2011 waren es dann schon wieder 18.000 Euro und im Jahr 2016 ist der derzeitige Höchststand von 34.000 Euro erreicht. Grundlage der Kalkulation war jeweils der Abstand zwischen dem jeweils marktüblichen Vertragszinssatz und der Rendite für Hypothekenpfandbriefe zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Auch die Berechnung der jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht frei von Tücken. Bei der Berechnung müssen die Banken zudem die Freiheiten berücksichtigen, die den Kunden im Darlehensvertrag eingeräumt worden sind. Wenn z. B. dort die Möglichkeit zu Sondertilgungen oder zur Erhöhung des Tilgungssatzes vereinbart worden ist, dann muss die Bank so kalkulieren, als würde der Kunde diese Rechte im restlichen Vertragszeitraum voll ausschöpfen. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres entschieden (Az.: BGHZ XI ZR 388/14).

Wenig Handhabe haben Kunden gegen eine andere Ungerechtigkeit: Jedes Darlehen bringt für den Gläubiger ein Risiko mit sich. Dieses Risiko fällt weg, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Und das muss bei der Vorfälligkeitsentschädigung auch berücksichtigt werden. Meist kalkulieren die Banken aber maximal 0,06 Prozent der Restschuld pro Jahr. Verglichen mit den Risikoaufschlägen, die Banken bei der Kreditvergabe von Kunden mit geringem Eigenkapital bei der Kreditvergabe berechnen, ist dies lächerlich wenig.

Am 01.11.2016 um 11:30:20 Uhr

Legal Highs nicht länger legal!

Der Bundestag hat nunmehr die bestehende Gesetzeslücke geschlossen und verbietet nicht mehr nur einzelne Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen. Somit wird zukünftig die Herstellung und der straflose Verkauf von Designerdrogen nicht mehr möglich sein.

Bestraft wird demnach der Handel, die Verbreitung und die Herstellung von psychoaktiven Stoffen. Bei Verstößen drohen Haftstrafen bis zu drei Jahren. Diejenigen, die als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig mit den Drogen handeln oder aber diese an minderjährige abgeben oder schwere Gesundheitsschäden bis hin zum Tod verursacht haben, müssen sogar mit Haftstrafen bis zu zehn Jahren rechnen.

Am 26.09.2016 um 12:12:47 Uhr

Fahren ohne Fahrerlaubnis - ein Delikt mit Zukunft!

Führerscheine haben mittlerweile, im Gegensatz zu früheren Zeiten, ein Ablaufdatum. D. h., das der Führerschein vor Ablauf zu erneuern ist, andernfalls man ohne Fahrerlaubnis fährt.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat gem. § 21 STVG.

Führerscheine sind daher wie folgt umzutauschen:

I. Bei Führerscheinen, bis einschließlich zum 31.12.1998 ausgestellt worden sind, ist für den Umtausch das Geburtsjahr des Inhabers maßgeblich.

-Geburtsjahr vor 1953/Umtausch bis zum 19.01.2033

-Geburtsjahr 1953-1958/Umtausch bis zum 19.01.2021

-Geburtsjahr 1959-1964/Umtausch bis zum 19.01.2022

-Geburtsjahr 1965-1970/Umtausch bis zum 19.01.2023

-Geburtsjahr 1971 oder später/Umtausch bis zum 19.01.2024

II. Bei Führerscheinen, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, ist das Ausstellungsjahr für den Umtausch maßgeblich.

-Ausstellungsjahr 1999-2000/Umtausch bis zum 19.01.2025

-Ausstellungsjahr 2001-2002/Umtausch bis zum 19.01.2026

-Ausstellungsjahr 2003-2004/Umtausch bis zum 19.01.2027

-Ausstellungsjahr 2005-2006/Umtausch bis zum 19.01.2028

-Ausstellungsjahr 2007-2008/Umtausch bis zum 19.01.2029

-Ausstellungsjahr 2009/Umtausch bis zum 19.01.2030

-Ausstellungsjahr 2010/Umtausch bis zum 19.01.2031

-Ausstellungsjahr 2011/Umtausch bis zum 19.01.2032

-Ausstellungsjahr 2012-18.01.2013/Umtausch bis zum 19.01.2033

Ansonsten gilt das auf dem Führerschein vermerkte Ablaufdatum, soweit bereits vorhanden.

Weitere Besonderheiten gelten für Inhaber eines LKW-Führerscheins und der alten Klasse III für spezielle Anhänger ab dem 50zigsten Lebensjahr. Hier ist eine Erneuerung der Fahrerlaubnis sodann alle 5 Jahre erforderlich.

Am 19.09.2016 um 15:16:14 Uhr

Reisemobilbranche dauerhaft im Aufwind?

Die Reisemobilbranche verzeichnete mit dem Verkaufsjahr 2015 das fünfte Jahr in Folge mit deutlich gesteigerten Umsatzzuwächsen. Für das Verkaufsjahr 2016 dürfte eine weitere Steigerung zu erwarten sein.
Die Zuwächse bei Gebrauchten lagen bei rund 3,5% und bei den Neuzulassungen bei rund 24%. Auch für die nächsten Jahre rechnet die Branche mit weiteren Zuwächsen von rund 5% pro Jahr.
Wie jedoch sieht der Blick in die weitere Zukunft aus?
Sicher jedenfalls ist, dass auch dieser Markt eine Sättigung erfahren wird. Eine solche wird insbesondere im Inland schon deshalb eintreten, da Reisemobile über 3,5 t von den meisten Führerscheininhabern schon jetzt nicht mehr gefahren werden dürfen. Lediglich die Führerscheininhaber der alten Klasse III dürfen Reisemobile bis zu 7,5 t bewegen. Und einen zusätzlichen Führerschein werden wohl die meisten nicht extra machen wollen. Hinzu kommt auch, dass die Ordnungsbehörden die Mobile bis 3,5 t, aufgrund deren deutlicher Zunahme im Straßenverkehr, mehr und mehr im Fokus haben. Denn Reisemobile bis 3,5 t weisen in aller Regel eine so geringe Zuladung aus, dass der ganz überwiegende Teil deutlich überladen unterwegs ist. Die wachsenden Kontrollen und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote der Weiterfahrt wegen Überladung dürften daher zunehmen und der Branche den Umsatz in diesem Segment erschweren.
Die Reisemobilbranche bleibt mithin auf längere Sicht, mit weiteren Auf- und Abschwüngen, dass, was sie letztendlich schon immer gewesen ist, eine Nischenbranche. Hersteller und Händler wären gut beraten, ihre Unternehmungen schlank zu halten, da der jetzige Trend nicht dauerhaft anhalten wird. All diejenigen, die anderweitig verfahren, können schon jetzt getrost als die Insolvenzkanditaten von morgen bezeichnet werden und sollten sich schon heute an die etlichen Insolvenzen in der Vergangenheit erinnert fühlen.

Am 18.09.2016 um 11:30:50 Uhr

Das Pfändungsschutzkonto

Das “P-Konto“ eröffnet Inhabern eines Girokontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten und so weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Es sichert mithin eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Das P-Konto wirkt sich somit auch positiv auf die Belange der Gläubiger aus. Denn wer weiter arbeiten und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, wird am Ende auch seine Schulden tilgen können. Weil die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist, profitieren überdies auch die Banken und Sparkassen von der Neuregelung. Bevor das P-Konto im Juli 2010 eingeführt wurde, führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Letztendlich kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Der gesamte Kontopfändungsschutz wird seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich über das P-Konto abgewickelt. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von 1.073,88 Euro (Stand: 1. Juli 2015) je Kalendermonat. Pfändungsschutzkonten sind zu den allgemein bzw. üblichen Kontoführungspreisen anzubieten. Mit gesonderten Entgelten darf die Führung eines P-Kontos dagegen nicht verbunden werden.

Am 18.07.2016 um 15:07:32 Uhr

Neues Sexualstrafrecht

In Berlin hat man am nunmehr einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts beschlossen. Das Gesetz lag viele Monate unbearbeitet im Kanzleramt und wurde erst nach den Übergriffen der besagten Kölner Silvesternacht letztendlich auf den Weg gebracht. Es sieht vor, dass künftig auch solche Fälle als Vergewaltigung gelten, in denen der Täter keine direkte Gewalt anwendet, sondern sexuelle Handlung erzwingt, indem er das Opfer massiv unter Druck setzt oder aber mit Gewalt droht. Anders als bisher soll es künftig auch als strafbar gelten, wenn das Opfer sich bei der Tat subjektiv als schutzlos empfindet, unfähig zum Widerstand ist oder der Täter einen “Überraschungsmoment” ausnutzt. Vergewaltigungen finden am häufigsten im privaten Raum statt und gehen oft von Personen aus, die das Opfer kennen oder zur Familie gehören. Die meisten Taten werden nie angezeigt, und die Täter, die vor Gericht landen, kommen oft ungestraft davon, weil das Opfer keine handfeste Gegenwehr nachweisen kann. Nun wurde die Lücke zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung geschlossen, aber leider nur vermeintlich. Denn sämtliche Kritiker halten die Gesetzesänderung für zu unscharf. Auch würde nunmehr sogar fahrlässiges Handeln bestraft werden, wenn der Täter fahrlässig nicht erkannt hätte, dass sein Gegenüber nicht gewollt hätte. Insgesamt ist die Gesetzesänderung wohl keineswegs der große Wurf. Unterm Strich werden von der Justiz mehr Verfahren erwartet und eine noch geringere Verurteilungsquote.

Am 18.07.2016 um 13:46:40 Uhr

Die Durchgriffshaftung

Unter „Durchgriffshaftung“ versteht man diejenigen Fälle, in denen eine Person persönlich für einen entstandenen Schaden haften muss, obwohl die betreffende juristische Person eigentlich eine Haftungsbeschränkung besitzt. Die Haftung bei der Durchgriffshaftung erfolgt stets persönlich, unbeschränkt und mit dem gesamten (Privat-)Vermögen. Für die Durchgriffshaftung gibt es keinen gesetzlichen Regelungen. Sie entwickelte sich vielmehr aus der Rechtsprechung und der Literatur heraus und dient letztendlich dem Schutz eines redlichen Geschäftsverkehrs. Bei der Durchgriffshaftung wird zwischen echter und unechter Durchgriffshaftung unterschieden. Die echte Durchgriffshaftung kommt in der Regel bei Verstößen gegen das GmbHG zur Anwendung. Bei der echten Durchgriffshaftung wird den Gesellschaftern der eigentlich die Haftung ausschließenden Gesellschaft das Haftungsprivileg entzogen. Dies bedeutet, dass sie wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften müssen. Die unechte Durchgriffshaftung hingegen ist lediglich eine Vereinbarung, welche von den Gesellschaftern vertraglich getroffen wird. Sie ist in der Praxis am Häufigsten in Form eines Bürgschaftsvertrages anzutreffen. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haften die Gesellschafter einer GmbH nicht persönlich für die Verbindlichkeiten einer GmbH; die Haftung beschränkt sich hierbei auf die Höhe des Gesellschaftsvermögens. Im Falle einer Durchgriffshaftung wird die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft umgangen, was dazu führt, dass die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern persönlich haften.

Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so kann er für diese Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Geschäftsführer hingegen haften bei Pflichtverletzungen sowohl gegenüber der GmbH, als auch Dritten gegenüber auf Schadenersatz und dies dann ebenfalls vollumfänglich mit dem gesamten Privatvermögen.

Generell haftet der Geschäftsführer einer GmbH in aller Regel für:

Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, welche während seiner Amtszeit entstanden sind

Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, welche während seiner Amtszeit entstanden sind

Bürgschaften, welche er persönlich erklärt hat.

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer für Verbindlichkeiten, welche aufgrund eines gesetzeswidrigen Verhaltens seinerseits entstanden sind. Im Besonderen gilt dies für begangene Straftaten. In Fällen der Insolvenzverschleppung kommt die Durchgriffshaftung besonders häufig zur Anwendung (sog. Quotenschaden der dadurch entsteht, dass die Schulden sich durch die verspätete Insolvenzanmeldung erhöht haben in Bezug auf die Schulden zum ordnungsgemäßen Insolvenzantragszeitpunkt). Wenn also die gesetzlich vorgegebene Insolvenzantragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung nicht eingehalten wird, dürfen Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter Schäden, welche aufgrund der Pflichtverletzung entstanden sind, gegenüber dem Geschäftsführer persönlich geltend machen.

Am 22.06.2016 um 15:25:00 Uhr

Die geplante Reform des § 211 StGB (Mord)

Um einen Mord angemessen bestrafen zu können, geht der Rechtsstaat an seine Grenzen. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist aktuell für einen Mörder verpflichtend. Auch verjährt Mord nicht. Unklar ist dagegen, was einen Mord eigentlich ausmacht. “Für die meisten Laien gilt heute noch: “Mord, das ist die überlegte, vorsätzliche Tötung und Totschlag, das ist die Tötung im Affekt”, sagte der Bundesjustizminister kürzlich. Geplant oder im Affekt, das unterscheidet den Mord in der Meinung vieler vom Totschlag. Im Strafgesetzbuch steht aber etwas anderes! Dort werden mögliche Motive eines Mörders aufgezählt, etwa Habgier, Mordlust oder andere “niedrige Beweggründe”. Ob das so bleiben soll, darüber streiten Experten bereits seit Jahrzehnten. Nunmehr setzte der Bundesjustizminister eine Expertenkommission ein, die über eine Reform der Mord- und Totschlagparagrafen beraten soll. Geht es nach dem Bundesjustizminister, sollen die §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches noch vor der nächsten Bundestagswahl geändert werden. Dies liegt auch an den Mordmotiven und deren Definition, denn mit der aktuellen Mord-Definition gibt es immer schon praktische Probleme. Die “niedrigen Beweggründe” etwa sind so schwammig, dass sogar Willkür möglich wird. Auch das Kriterium der “Heimtücke” führt die Justiz bei manchen Verfahren in ein Dilemma. Ein Beispiel sind die sogenannten “Haustyrannenfälle”: Ein Mann prügelt und vergewaltigt seine Frau jahrelang. Würgt er sie eines Tages zu Tode, so hat er eine gute Chance, als Totschläger davonzukommen. Die Frau, die dagegen etwa den Giftmord an ihrem Mann als einzigen Ausweg sieht, muss eigentlich als Mörderin verurteilt werden. Schließlich war ihr Mann im Moment der Tötung arg- und wehrlos und der Mord deswegen heimtückisch. Das führte jedoch in der Vergangenheit oft zu “juristischen Eiertänzen”, um vernünftige Ergebnisse produzieren zu können. Angestrebt wird daher ein einheitlicher Paragraf für alle Tötungsdelikte. Wie bei anderen Straftaten soll allein die Tathandlung maßgeblich für die Strafe sein, nicht das Wesen des Täters. Die zwingende lebenslange Freiheitsstrafe soll damit auch abgeschafft werden. Ob Mord dann auch verjährt bleibt abzuwarten.

Am 11.04.2016 um 12:44:36 Uhr

Geplante Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Am 29.9.2015 hat das Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz“ beschlossen. Hiermit soll insbesondere die Rechtssicherheit für die Wirtschaft und für Arbeitnehmerschaft erheblich gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Kalkulationsgrundlage für Unternehmen und für Arbeitnehmer im Hinblick auf von Insolvenzverwaltern erhobene Rückforderungen auf erhaltene Zahlungen zu verbessern. Denn die derzeitige Rechtslage gibt den Gläubigern wenig Sicherheit, ob sie Zahlungen, die sie von ihren Schuldnern erhalten haben, dauerhaft behalten können, wenn diese insolvent werden.

Gemäß geltendem § 133 InsO kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen anfechten, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis des Gläubigers vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligen würde. Nach der Rechtsprechung des BGH war bereits dann von einer Kenntnis des Gläubigers auszugehen, wenn dieser einem Unternehmen eine Forderung mehrfach gestundet hat und er aufgrund dessen mit bestehenden Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens rechnen musste (BGH, Urteil v. 06.12.2012, IX ZR 3/12). Dies führte in der Praxis zu ausufernden Anfechtungshandlungen durch Insolvenzverwalter. Bereits die Gewährung großzügiger Zahlungsbedingungen an Abnehmer in einer angespannten finanziellen Situation führte dazu, dass Insolvenzverwalter Zahlungen bis zu einem zurückliegenden Zeitraum von zehn Jahren zurückverlangten. Diese Forderungen gingen in der Praxis häufig in die Millionen und zogen nicht selten die Konsequenz der Insolvenz des in Anspruch genommenen Gläubigers nach sich.

Das Kabinett reagiert nun mit einer durchgreifenden Änderung der in § 133 InsO geregelten Insolvenzanfechtung. So sollen Zahlungserleichterungen, die der Gläubiger dem Schuldner gewährt, von der Vorsatzanfechtung ausgenommen werden; ebenso in einem bestimmten Rahmen die Rückforderung von verspätet ausgezahltem Arbeitsentgelt. Die Grundstruktur der Vorsatzanfechtung bleibt jedoch unberührt, das heißt der Insolvenzverwalter kann weiterhin Handlungen anfechten, die der Schuldner mit dem Vorsatz vornimmt, Gläubiger zu benachteiligen. Die Neuregelung sieht allerdings einschränkend vor, dass der Vorsatz des Schuldners darauf abzielen muss, seine Gläubiger „unangemessen“ zu benachteiligen. Unangemessen ist eine Rechtshandlung nur dann, wenn sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger in einer Weise beeinträchtigt, die sich mit den Zwecken des Insolvenzrechts nicht vereinbaren lässt. Dies gilt vor allem für Fälle der inkongruenten Deckung, wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Insolvenz des Schuldners in Gestalt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bereits ankündigt und der Schuldner deshalb Anlass hatte, auf die Belange der übrigen Gläubiger Rücksicht zu nehmen. Auswirkungen hat die Neuregelung vor allem im Falle der so genannten kongruenten Deckung, bei der die beiderseitige Kenntnis der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für eine Anfechtung künftig nicht mehr ausreicht. In Zukunft soll der Rechtsverkehr sich darauf verlassen können, dass eine Vorsatzanfechtung nicht möglich ist, wenn dem Schuldner mit wertäquivalenten Bargeschäften die Fortführung seines Unternehmens und die Sicherung seines Lebensbedarfs ermöglicht werden soll oder wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen des Schuldners unterstützt werden sollen. Die Beweislast dafür, dass diese Fälle nicht vorliegen, liegt zukünftig beim Insolvenzverwalter. Für kongruente Deckungen wird die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO dahin geändert, dass an die Kenntnis der tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (nicht wie bisher der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit) angeknüpft wird. Darüber hinaus ist die Anfechtung künftig nicht mehr 10 Jahre rückwirkend, sondern gemäß § 130 Abs. 2 InsO nur noch für 4 Jahre rückwirkend möglich.

Das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO wird konkretisiert. Dies ist wichtig für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitslohn verspätet enthalten. Die für ein Bargeschäft notwendige Unmittelbarkeit des Austausches im Rahmen von Arbeitsverträgen ist nach der Neuregelung dann zu bejahen, wenn der Zeitraum zwischen Beginn der Arbeitsleistung, deren Vergütung in Streit steht und der Auszahlung des Arbeitsentgeltes 3 Monate nicht übersteigt. Innerhalb dieser Grenze wird eine Anfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen durch den Insolvenzverwalter in der Praxis in Zukunft nicht mehr möglich sein, jedenfalls dann, wenn die Leistung des Arbeitnehmers für den Betrieb fortführungsnotwendig war. Gerade dadurch werden besondere Härten durch Anfechtungen auf Arbeitnehmerseite entfallen.

Darüber hinaus wird die Anfechtung inkongruenter Geschäfte gemäß § 131 Abs.1 InsO eingeschränkt. Nach der beabsichtigten Änderung werden Sicherungen und Befriedigungen, die ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage eines in einem gerichtlichen Verfahren erlangten vollstreckbaren Titels erwirkt hat, aus dem Anwendungsbereich dieser Anfechtung herausgenommen. Gläubiger sollen mithin, zumindest diejenigen die das Kostenrisiko eines Prozesses auf sich genommen haben, nicht mehr nachträglich um die Früchte ihrer Anstrengung gebracht werden, es sei denn, die Vollstreckung erfolgte in voller Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, was in der Praxis eher selten sein dürfte.

In der Wirtschaft und von Arbeitnehmerseite wird der Gesetzentwurf allgemein begrüßt. Die Anfechtungsrisiken werden durch den Entwurf kalkulierbarer und sind damit auch besser in der Praxis zu handhaben. Das Risiko, erhaltene Zahlungen infolge einer Insolvenzanfechtung zurückzahlen zu müssen, wird sowohl für den Wirtschaftsverkehr als auch für Arbeitnehmer deutlich verringert. Auch hat die bisherige Anfechtungspraxis gezeigt, dass viele Anfechtungen unbegründet waren und nur dem Zweck der Massemehrung und Vergütungserhöhung des Verwalters dienten. Ein Großteil der geführten gerichtlichen Anfechtungsprozesse wurden ohnehin verloren und blockierten daher auch unberechtigt Dritte in ihrer Planung, mit oft weitreichenden Folgen. Die geplanten Änderungen sind daher insgesamt zu begrüßen.

Am 06.04.2016 um 15:07:12 Uhr

Durchsuchung Räume Dritter im Insolvenzverfahren

BGH-Beschluss vom 24.09.2009 (Az: IX ZB 38/08)

Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO ermächtigt den vorläufigen Insolvenzverwalter, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Diese Regelung kann jedoch, obwohl nicht abschließend, nicht auf eine Ermächtigung, Räume Dritter zu durchsuchen, durch das Insolvenzgericht ausgedehnt werden.

Am 08.02.2016 um 11:13:46 Uhr

Medizinstrafrecht

Die Besonderheiten und strafrechtlichen Risiken des Arztberufes haben in letzter Zeit deutlich zugenommen. Die Mediziner, wie auch die Pharmaindustrie, sind zunehmend in den Focus der Staatsanwaltschaften gerückt.
Berührungspunkte der Arztberufe mit dem Strafrecht ergeben sich etwa bei dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers, der sich dann als Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikt darstellen kann. Vermehrt werden aber auch Vorwürfe erhoben, die einen Abrechnungsbetrug oder eine Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit zum Gegenstand haben. Von den nicht selten schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen abgesehen (Durchsuchung der Praxis- und Privaträume, Beschlagnahme, Haftbefehl, Vermögensarrest, öffentliche Hauptverhandlung, Verurteilung usw.) muss das Augenmerk der Verteidigung natürlich frühzeitig auch auf etwaige berufsrechtliche Folgen gerichtet sein (wie z. B. das Ruhen und/oder der Entzug der Approbation bzw. Kassenzulassung).
Auch der Arzt muss sich, wie jeder andere Betroffene auch, im Ermittlungsfalle professionell verhalten. Dies bedeutet insbesondere vorerst zwingend zu den Vorwürfen zu schweigen und sofort um fachliche Hilfe/Rat nachzusuchen. Denn nur so hat er eine berechtigte Chance den Schaden zu begrenzen oder aber auch ungerechtfertigte Vorwürfe aus der Welt zu schaffen.

Am 11.01.2016 um 16:09:58 Uhr

 

Firmeninsolvenzen nehmen wieder zu

Die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland sind im ersten Halbjahr 2015 signifikant gestiegen (um rund 3,5% auf ca. 15.500). Vor allem kleine und mittlere Unternehmen sind in die wirtschaftliche Schieflage geraten. Spektakuläre Insolvenzen von Großunternehmen hat es in diesem Jahr dagegen bislang nicht gegeben. Für das Gesamtjahr 2015 ist jedoch auch in diesem Bereich mit einem Anstieg zu rechnen.
Das Aus für ein Unternehmen bedeutet oftmals auch die Arbeitslosigkeit für die Angestellten. Mit einem tatsächlichen Verlust des Arbeitsplatzes müssen vor allem Mitarbeiter in kleineren Unternehmen rechnen, während in größeren Betrieben häufig Lösungen zum Erhalt der Stellen gefunden werden können.
Privatverbraucherinsolvenzen hingegen sind im ersten Halbjahr 2015 leicht zurückgegangen. Dennoch ist damit zu rechnen, dass die Privatverbraucherinsolvenzen insgesamt das Vorjahresniveau in etwa erneut erreichen werden.
Den durch Insolvenzen entstehenden volkswirtschaftlichen Schaden beziffern Experten für das erste Halbjahr auf rund 17 Milliarden Euro. Für das Gesamtjahr wird mit einem Gesamtschaden von rund 35 Milliarden Euro gerechnet.

Am 08.12.2015 um 11:13:05 Uhr

Restschuldbefreiung und Steuerhinterziehung

Bis dato wurden auch Schulden beim Finanzamt aus Steuerhinterziehungen von der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erfasst. Dies war zwar lange umstritten, da Finanzämter argumentiert hatten, Steuerhinterziehungen seien immer eine vorsätzliche unerlaubte Handlung und damit von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Der BFH hat jedoch klar entschieden, dass selbst bei einer Verurteilung wegen Hinterziehung Steuerschulden nicht zwingend von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Denn nach seiner Auffassung begründe eine Steuerhinterziehung nicht zwingend eine unerlaubte Handlung im Sinne des BGB. Vielmehr seien die Steuer- und Haftungsansprüche eigenständige und dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese unterlägen eigenen, von den zivilrechtlichen Deliktsansprüchen abweichenden Regeln und begründeten daher keine Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung im Sinne des BGB und seien daher mithin restschuldbefreiungsfähig. Diese Argumentation erscheint zwar vordergründig etwas merkwürdig, entspricht jedoch unterm Strich der Intension des InsO-Gesetzgebers.

Dennoch ist die Restschuldbefreiung gefährdet, wenn die Steuerhinterziehung nicht hinreichend lange vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist, da nach der InsO nämlich die Restschuldbefreiung insgesamt versagt werden kann, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder aber auch nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Dass die Hinterziehung von Steuern unter den Begriff “Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden” einzuordnen ist, entspricht unzweifelhaft der höchstrichterlichen und gefestigten Rechtsprechung.

Im Zuge der Reform der Privatinsolvenz, mit der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei bzw. fünf Jahre, wurden auch darüber hinaus die Versagensgründe deutlich verschärft. Gem. der InsO werden dann nicht mehr nur Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst, sondern auch diejenigen aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach meiner Erfahrung werden von diesen Regelungen viele Schuldner betroffen sein, respektive erfasst werden. Es wird daher in etlichen Fällen dringend zu raten sein, vor dem Durchgreifen der Änderungen den Insolvenzantrag nebst Restschulbefreiungsantrag zu stellen, um nicht der insofern strengeren Neuregelung zu unterfallen.

Am 25.11.2013 um 16:34:45 Uhr

Nur noch 3 Jahre bis zur Restschuldbefreiung ab 01.07.2014!

Wie bereits berichtet wird, ist seit längerem geplant, das Verfahren für die Privatinsolvenz zu verschlanken und insbesondere die Wohlverhaltensperiode von aktuell 6 auf 3 Jahre zu verkürzen.

Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre
Verschuldete Privatpersonen können somit die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erlangen. Voraussetzungen dafür sind die Begleichung von mindestens 35% der Schulden und der gesamten Verfahrenskosten.
Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können.
Wenn auch diese nicht bezahlt werden können, bleibt es bei den 6 Jahren.

Große Einigungschance im außergerichtlichen Verfahren
Die Aussicht für Schuldner, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen, steigt erheblich. Eingeführt wird eine Zustimmungsersetzung für einzelne Gläubiger, die einem sinnvollen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nicht zustimmen wollen.

Kein Einfluss der Änderung auf bereits laufende Insolvenzverfahren
Die Änderungen bzw. Verkürzungen, so zumindest der aktuelle Stand, werden nicht für bereits laufende Insolvenzverfahren gelten.

Fazit: Insgesamt ist die Änderung bzw. Verkürzung des Verfahrens, insb. auch im Hinblick auf die Angleichung an andere Länder (z. B. England und Frankreich), zu begrüßen. Der “große Wurf“ dürfte es nicht wirklich werden, da die Hürden für eine Verkürzung auf 3 Jahre doch recht hoch liegen!

Am 09.03.2013 um 11:33:00 Uhr

EU-Strafrecht gefährdet Tauschbörsennutzer

Die wichtigste Änderung des EU-Parlaments an der neuen Richtlinie zum “Schutz geistigen Eigentums” könnte demnächst wieder rückgängig gemacht werden.

Vor allem die Nutzer von Tauschbörsen werden dadurch wieder strafrechtlich bedroht.

Derzeit ist die umstrittene EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte auf dem Weg durch die verschiedenen Institutionen, bis sie sodann zum Schluss offiziell verabschiedet wird.

Auch bei verschiedenen Regierungsgipfeln stehen derzeit verstärkt Copyright-Themen auf dem Programm. Insgesamt hat man sich auf einen deutlichen Kampf gegen Produktpiraterie eingeschworen.

Die EU hat zwischenzeitlich bereits den zweiten Anlauf zum Schutz des geistigen Eigentums gestartet. Fraglich ist nur, ob davon allein die “berufsmäßigen“ Produktpiraten betroffen sind, also Personen, die insb. Raubkopien gewerblich verkaufe, oder aber auch die gewöhnlichen Tauschbörsennutzer.

Grundsätzlich hängt dies von der Definition des gewerbsmäßigen Umfangs ab.

Ursprünglich lautete die Definition wie folgt: “ … jede zur Erlangung direkter oder indirekter wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteile verübte Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum …“. Handlungen privater Nutzer für persönliche und nicht gewinnorientierte Zwecke wären mithin nicht enthalten. Doch im aktuellen Entwurf, der den EU-Beamten vorliegt, fehlt gerade diese Passage. Dort lautet die Definition wie folgt: "… jeder Verstoß gegen ein Urheberrecht, der begangen wird, um einen kommerziellen Vorteil zu erlangen … ”.

Fazit: Strafbarkeit droht mithin auch im privaten Bereich!

 

Am 09.03.2013 um 11:31:41 Uhr

Strafrechtliches für Fußballfans!

Folgendes hat das OLG Frankfurt am Main am 11.04.2011 (Az.: 2 Ss 36/11) entschieden:

Nach § 17a Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sieht einen Mundschutz, den ein Fußballfan beim Besuch eines Fußballspiels im Schuh versteckt mit sich führte, als eine solche Schutzwaffe an. Ein Mund- oder Zahnschutz wird bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt und deutet auf die Gewaltbereitschaft des Besitzers hin, wenn er diesen nicht beim Sport, sondern beim Besuch eines Fußballspieles bei sich hat. Der Strafrahmen für das unerlaubte Mit-sich-führen von Schutzwaffen reicht von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr.

Am 12.02.2012 um 23:41:42 Uhr

Neue insolvenzrechtliche Ideen

Ein Ergebnis des ersten “Runden Tisch Verbraucherinsolvenz” ist das Eckpunktepapier zum außergerichtlichen Einigungsversuch der “Stephan-Kommission” (Dr. Guido Stephan ist Insolvenzrichter in Darmstadt und seit vielen Jahren sehr aktiv und engagiert!). Die dort formulierten Dinge sind so sinnvoll, dass das Eckpunktepapier hier im Anhang dargestellt werden soll.

“Eckpunkte zur außergerichtlichen Einigung

I. Anlässlich des 8. Deutschen Insolvenzrechtstages trafen sich auf Einladung 
der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV am 6.4.2011 in Berlin zum ers-
ten „Runden Tisch Verbraucherinsolvenz“

folgende Verbände:

• die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen An-
waltvereins

• die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände AG

• die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung

• „Die Deutsche Kreditwirtschaft“

• der Bundesverband Menschen in Insolvenz und neue Chancen e.V.

• der Bundesverband Deutscher Inkasso- Unternehmen e.V.

• der Verband der lnsolvenzverwalter Deutschlands e.V.

• der BAKinso e.V. Zusammenschluss von Insolvenzrichtern/innen und Insol-
venzrechtspflegern/innen

• der Bund Deutscher Rechtspfleger e.V.

Die teilnehmenden Verbände gaben folgende gemeinsame Erklärung ab:

„Das Institut der zum 1.1.1999 eingeführten Restschuldbefreiung wird grds. 
nicht infrage gestellt und von allen Verbänden anerkannt.

Betreffend die Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre gemäß Koalitionsvertrag 
vom Herbst 2009 (RZ 841/842) mit dem Ziel, "Gründern nach einem Fehlstart 
eine zweite Chance zu eröffnen” bestehen unterschiedliche Auffassungen. Wir 
weisen darauf hin, dass im Rahmen der Reformen des Verfahrens der natürli-
chen Personen andere Fragestellungen im Vordergrund stehen sollten.

Die Verfahrenskostenstundung gem. §§ 4a ff. InsO soll beibehalten werden, um 
die Durchführung des Verfahrens für alle Betroffenen zu ermöglichen.

Die formelle Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch in der Verbraucherinsol-
venz wird als erforderlich angesehen, da eine deutliche Zäsur für notwendig ge-
halten wird. Dies bedeutet nicht, dass nicht gleichzeitig Vereinfachungen im er-
öffneten Verfahren möglich sind. Bspw. kann daran gedacht werden, Forderungsanmeldungen nur durchzuführen, wenn die Gläubiger auch tatsächlich mit Auszahlungen rechnen können.

Soziale und anwaltliche Schuldnerberatung ist nach Ansicht der Beteiligten 
wichtig und unverzichtbar. Eine stärkere finanzielle Förderung der sozialen 
Schuldnerberatung ist unerlässlich.

Bei den Gerichten müssen Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die den ho-
hen Fallzahlen gerecht werden.

Wir sprechen uns für eine Stärkung von (außer-)gerichtlichen Schuldenbereini-
gungsverfahren aus, die nach ihrer Ausgestaltung nicht zu einer zusätzlichen 
Belastung der Gerichte führen dürfen. Die beteiligten Verbände sind bereit, über 
Standards für das Schuldenbereinigungsverfahren zu verhandeln.“

Ausgehend von dieser gemeinsamen Erklärung hat die „Arbeitsgemeinschaft 
Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins“ eine Arbeitsgrup-
pe ins Leben gerufen, die die Bedingungen für eine Stärkung und Optimierung 
von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren untersuchen und die 
Ergebnisse den beteiligten Verbänden vorstellen soll. An dieser Arbeitsgruppe 
waren auf Gläubigerseite folgende Verbände eingeladen und haben an den Sit-
zungen teilgenommen:

a) Die Deutsche Kreditwirtschaft

c) der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.

c) der Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e.V.

e) Rechtsanwälte Seiler

f) Seghorn Inkasso GmbH

d) die Finanzverwaltung

e) Bundesagentur für Arbeit, Forderungsmanagement

Von der Verbänden der Schuldnerberatung waren eingeladen worden und ha-
ben an den Sitzungen teilgenommen:

a) die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände

b) die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

Weiterhin nahmen als Verbände, die in den Gesprächen vorwiegend Schuldner-
interessen

vertraten, teil:

a) Marianne von Weizsäcker-Stiftung

b) ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein

Geleitet wurden die Sitzungen von RiAG Guido Stephan.

II. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe fassen nach intensiven Diskussionen das 
Ergebnis wie folgt zusammen:

1. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist ein sinnvoller Be-
standteil des Restschuldbefreiungsverfahrens. Eine einvernehmliche Schulden-
bereinigung entlastet nicht nur die Insolvenzgerichte und führt so zu erhebli-
chen Einspareffekten bei den Justizhaushalten der Länder. Das Interesse der 
Gläubiger ist im gesamten Bereich der Insolvenz auf eine wirtschaftliche, also 
möglichst einfache, schnelle und wenig kostenintensive Bearbeitung der Insol-
venzfälle gerichtet. Aus Sicht der Schuldner- und Insolvenzberatung ist die au-
ßergerichtliche Einigung insbesondere deshalb vorzuziehen, weil die Vertrags-
freiheit einzelfalladäquate Regulierungen ermöglicht und dabei auch die Gläu-
bigerinteressen bestmöglich wahrt. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe lehnen 
Bestrebungen ab, die einvernehmliche Schuldenbereinigung abzuschaffen. Die 
Statistiken einzelner Landesarbeitsgemeinschaften der Schuldnerberatung und 
auch die Bundesstatistik zeigen, dass die außergerichtliche Schuldenbereini-
gung keine unbedeutende Rolle bei der Schuldensanierung spielt und sich nicht 
„zu einem bedeutungslosen Rechtsinstitut entwickelt hat, der bloßer Ballast ist 
und die Praxis belastet“. Aus diesem Grund ist das Verfahren zu optimieren.

2. Zur Stärkung der einvernehmlichen Schuldenbereinigung bedarf es sowohl 
gesetzlicher Maßnahmen als auch der verbesserten Umsetzung des geltenden 
Rechts.

a) Eine wichtige gesetzgeberische Maßnahme zur Stärkung des außergerichtli-
chen Einigungsversuchs ist der Wegfall des obligatorischen Einigungsversuchs als Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenz- und Restschuldbefreiungsver-
fahren. Der Zwang, in allen Verfahren allen Gläubigern trotz fehlender Erfolgs-
aussicht einen Schuldenbereinigungsplan unterbreiten zu müssen, bindet die 
ohnehin begrenzten Ressourcen der Schuldner- und Insolvenzberatung. Auch 
auf der Gläubigerseite entsteht immer ein erheblicher Bearbeitungsaufwand, 
dem dann vielfach kein Ertrag gegenübersteht. Enttäuschte Erwartungen kön-
nen eine generelle Verweigerungshaltung gegenüber allen Planlösungen provo-
zieren. Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass sich die Maßnahmen zur 
Vorbereitung der außergerichtlichen Einigung als ordnendes Element bewährt 
haben. Aus diesem Grunde kann auch nicht grundsätzlich auf die persönliche 
Beratung verzichtet werden.

Die geeignete Person oder Stelle prüft nach einer zwingenden individuellen Be-
ratung zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation, ob eine erfolgver-
sprechende Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung vorliegt. Die Gläubiger 
kommen hierfür ihrer Auskunftspflicht aus § 305 Abs. 2 InsO nach. Liegen die 
Voraussetzungen vor, leitet der Schuldner Verhandlungen zur Erreichung eines 
außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes ein. Liegen die Voraussetzun-
gen nicht vor, stellt die geeignete Person oder Stelle eine qualifizierte Beschei-
nigung über die (voraussichtliche) Aussichtslosigkeit des außergerichtlichen Ei-
nigungsversuches aus. Anwaltliche Tätigkeit und soziale Schuldnerberatung ha-
ben gleichrangige Bedeutung. Es besteht Einigkeit darüber, dass starre Kriterien 
für die Bewertung der Aussichtslosigkeit nicht sinnvoll sind.

b) Liegen die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Möglichkeit einer 
einvernehmlichen Schuldenregulierung vor, kann der Schuldner die Untersa-
gung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen 
für die Dauer von drei Monaten beantragen. Bei Verfahren auf Abgabe der ei-
desstattlichen Versicherungen sind auf Antrag des Schuldners im Zeitraum die-
ser drei Monate keine Termine anzusetzen. Gleichzeitig kann der Schuldner ei-
nen Antrag auf Veröffentlichung der Aufnahme der Verhandlungen über den 
Schuldenbereinigungsplan stellen mit dem Ziel, einen möglichen Plan für all-
gemeinverbindlich zu erklären.

c) Der Antrag auf Untersagung der Zwangsvollstreckung kann in Anlehnung an 
die aktuelle BGH-Sperrfrist-Rechtsprechung in der Regel nur alle drei Jahre gestellt werden. Das Gericht veröffentlicht bei Stattgabe die Untersagung der 
Zwangsvollstreckung mit dem Hinweis, dass der Schuldner Vergleichsverhand-
lungen führt und hierbei von der der geeigneten Person oder Stelle iSd. § 305 
Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten wird.

Erläuternd wird darauf hingewiesen, dass von Gläubigerseite ein Hindernis, ihr 
Einverständnis zu einem außergerichtlichen Plan zu geben, darin gesehen, dass 
es häufig an verlässlichen Entscheidungsgrundlagen zu den persönlichen und 
wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners fehlt. Es wird daher vorgeschla-
gen, mittels eines standardisierten Formulars verlässliche Angaben für das ein-
vernehmliche Schuldenbereinigungsverfahren zu schaffen.

d) Hat sich in den Vergleichsverhandlungen keine Kopf- und Summenmehrheit 
gegen den Plan ausgesprochen, kann der Schuldner eine Zustimmungserset-
zung beantragen, ohne gleichzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens stellen zu müssen. Beteiligt sind die ablehnenden Gläubiger. Das 
Verfahren richtet sich nach den bisherigen §§ 307, 308, 309 InsO.

Eine Entkoppelung des Zustimmungsersetzungs- und Eröffnungsverfahrens hät-
te den Effekt, dass der Antrag auf Ersetzung vereinfacht werden könnte. Erst 
nach Scheitern des Ersetzungsverfahrens ist – wenn der Schuldner das Verfah-
ren weiterverfolgen will – eine vollständige Antragstellung erforderlich. Eine 
vereinfachte Antragstellung auf Zustimmungsersetzung würde Anreize schaf-
fen, sich auch außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen.

e) Unbekannte Gläubiger können in die Wirkungen des Schuldenbereinigungs-
plans einbezogen werden. Hierfür sind eine Veröffentlichung zu Beginn der 
Verhandlungen und eine gesonderte Veröffentlichung des Schuldenbereini-
gungsplanes unerlässlich.

Die Veröffentlichung zu Beginn der Verhandlungen dient dazu, den Gläubigern 
die Beteiligung an den Verhandlungen zu ermöglichen. Die gesonderte Veröf-
fentlichung des Schuldenbereinigungsplans erfolgt, um unbekannt gebliebenen 
Gläubigern eine ausreichende Widerspruchsfrist einzuräumen. Der Gesetzge-
ber ist gehalten, die Wirkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung so aus-
zugestalten, dass entsprechende Anreize für alle Beteiligten gesetzt werden, 
dass alle Gläubiger in den Plan einbezogen werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Schuldner durch vorwerfbares Handeln nicht alle vorhande-
nen Gläubiger benennt oder Gläubiger sich in vorwerfbarer Weise nicht am 
Verfahren beteiligen.

f) In den Vergleichsverhandlungen und während einer möglichen Planlaufzeit 
soll der Schuldner von einer Beratungsstelle bzw. geeigneten Person iSd. § 305 
Abs. 1 Nr. 1 InsO vertreten werden. Eine durchgängige Vertretung und Unter-
stützung des Schuldners während der gesamten Abwicklung wird von allen Be-
teiligten als unerlässlich angesehen. Da das neue Verfahren eine Reihe verän-
derter Aufgaben für geeignete Stellen und Personen vorsieht, ist die Finanzie-
rung der geeigneten Personen und Stellen entsprechend anzupassen. . So sind 
die in den AGInsOs der Länder definierten Aufgaben der geeigneten Stellen 
(und Personen) hinsichtlich des modifizierten Aufgabenkatalogs anzupassen. 
Die Länder sind aufgerufen sicherzustellen, dass durch den Wegfall des obliga-
torischen außergerichtlichen Einigungsversuchs keine Streichung der Förder-
mittel erfolgt. Der mittellose Schuldner sollte gleichermaßen Zugang zu anwalt-
licher Beratung haben.

3. Das Erfordernis, einerseits bestimmte Angaben zu den persönlichen und 
wirtschaftlichen Verhältnissen von dem Schuldner zu verlangen, andererseits 
dem Schuldner Vollstreckungsschutz für die Dauer der außergerichtlichen Ver-
handlungen zu gewähren, stehen in einem untrennbaren Zusammenhang und 
sind daher in ein Verfahren einzubinden, das die Gerichte nicht über Maßen 
belastet.

4. Für dieses Verfahren sollte der Begriff „außergerichtliche Verhandlungen“ 
möglichst nicht mehr verwendet werden. Eine Neugestaltung des Zweiten Ab-
schnitts des Neuntes Teiles der InsO (§§ 305 bis 310 InsO) sollte daher die all-
gemeine Akzeptanz des jetzigen gerichtlichen Verfahrens auch in seine Über-
schrift und die verwendeten Begriffen einfließen lassen. Beispielsweise könnte 
dieses Verfahren als „Schuldenregulierungsverfahren“ bezeichnet werden.

5. Neben diesen gesetzlichen Änderungen bedarf es zur Stärkung des außerge-
richtlichen Einigungsversuchs standardisierter Pläne. Zwar ist es gerade der 
Vorteil des außergerichtlichen Vergleichs, dass er die Möglichkeit von Einzelfall-
lösungen bietet, die sich nicht in Vordruck-Kategorien einordnen lassen. Dennoch kann das Angebot standardisierter Pläne hilfreich sein, wenn sie sinnvoll 
eingesetzt werden. Mustervergleichsbedingungen, die gemeinsam von Gläubi-
ger- und Schuldnerseite abgestimmt worden sind, erleichtern die Vergleichs-
verhandlungen.

Die beteiligten Verbände werden hierzu den Abschluss einer konkreten Verein-
barung anstreben, in der den jeweiligen Verbandsmitgliedern konkrete Ver-
handlungsempfehlungen gegeben werden.“

Hoffenlich finden die vorgenannten Ideen bald Gehör und Umsetzung.

Am 12.02.2012 um 23:01:39 Uhr

Die Selbstanzeige (Steuerberichtigungserklärung) im Steuerstrafrecht

Am 08. Dezember 2010 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) beschlossen.


Es sieht vor, dass bei einer Selbstanzeige (Steuerberichtigung) künftig Straffreiheit nur noch dann eintritt, wenn als Besteuerungsgrundlage alle in Frage kommenden Steuerarten vollständig und richtig nacherklärt worden sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Zeitpunkt für den Eintritt des Sperrgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO künftig bereits auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorverlegt wird, während bislang erforderlich war, dass ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung, mit Prüfungswillen, auch tatsächlich erscheint.

Soweit nach bisheriger Rechtslage unklar war, ob eine unbewusste „Selbstanzeige” wirksam zur Straffreiheit führen kann, stellt der Gesetzesentwurf nunmehr klar, dass nur die vorsätzliche Selbstanzeige zur Straffreiheit führt, während hingegen „unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten nicht zum Ausschluss der Straffreiheit” führen.

Auch ist eine berichtigende und strafbefreiende Selbstanzeige bei Verkürzungen von über € 50.000.- pro Einzeltat bzw. rechtswidrig erlangtem Steuervorteil gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO unmöglich.

Damit wird in Zukunft auf Seite der Berater darauf zu achten sein, dass die Selbstanzeige alle strafrechtlichen und nicht verjährten Hinterziehungssachverhalte umfasst, damit überhaupt Strafbefreiung eintreten kann. Dies erfordert also eine vollständige Offenbarung aller noch verfolgbaren Steuerhinterziehungssachverhalte. Der Steuerpflichtige wird also zukünftig alles aufdecken machen müssen, um in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen.

Es ist zu erwarten, dass diesem Gesetzesentwurf noch weitere Gesetzesentwürfe im Kampf seitens der Politik gegen die Steuerhinterziehung folgen werden. Dies bleibt zu beobachten!

Am 11.01.2012 um 16:51:40 Uhr

Änderungen im Strafrecht

Im November 2011 sind einige Gesetzesänderungen im Strafrecht in Kraft getreten, auf die an dieser Stelle kurz hingewiesen werden soll.

Die Änderungen erfolgten durch das “Vierundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs” (StrÄndG 44) und betreffen vor allem den Bereich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.

Erhöht wurde insofern die Höchststrafe in § 113 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre.

Zudem soll nunmehr ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt wird (§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB).

Ebenso wird bei Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 3 StGB) und dem besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB) das Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen unter Strafe gestellt.

Neu eingeführt wurde zudem der § 114 Abs. 3 StGB. Damit wird der Anwendungsbereich der Norm deutlich erweitert. Es werden damit weitere Personen den Vollstreckungsbeamten gleichgestellt. Dies sind “Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes” bei Unglücksfällen. Deren Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder tätliche Angriffe auf diese sind unzulässig und stehen dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gleich.

In die gleiche Schutzrichtung weist auch die Erweiterung des § 305 a StGB durch die Neufassung von Abs. 1 Nr. 2 und 3, der die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel des Katastrophenschutzes, von Rettungsdiensten etc. unter Schutz, respektive Strafe stellt.

Am 07.01.2012 um 20:33:00 Uhr

Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger führte in ihrer Rede am 07.04.2011 beim Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin zur Verkürzung der Wohlverhaltensperiode u.a. folgendes aus:

„Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode von sechs auf drei Jahre ist denkbar. Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist jedoch nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. Die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen schnellen Neustart zu bekommen.“

(Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode lässt sich über einen angenommenen Schuldenbereinigungsplan bei Kleininsolvenzverfahren und einen Insolvenzplan bei Regelinsolvenzverfahren bereits nach der jetzigen Gesetzeslage realisieren.)

Als Argument für das „Anreizsystem 25 %-ige Quote“ nannte die Bundesjustizministerin folgende Gründe:

„Während der langen Dauer des Wohlverhaltens von aktuell sechs Jahren besteht die akute Gefahr, dass Schuldner ihre Erwerbstätigkeit in die Schattenwirtschaft auslagern und ihre Einkünfte rechtswidrig, aber schwer kontrollierbar dem Zugriff der Gläubiger entziehen.“

Wann zeitlich genau diese geplanten Regelungen tatsächlich geltendes Recht sein werden, bleibt abzuwarten. April und Sommer 2012 dürften da insofern speziell zu beobachtende Zeitpunkte darstellen.

Am 07.01.2012 um 20:01:31 Uhr

Kommunaler Rettungsschirm

Nach dem Rettungsschirm für Banken und verschuldete Euro-Staaten werden nun auch noch Rettungsschirme für verschuldete Kommunen, Städte und Landkreise aufgelegt. Einen Rettungsschirm für schlecht wirtschaftende Bundesländer gibt es ja schön länger … er trägt den Namen “Länderfinanzausgleich”.

Stellt sich nur die Frage, wann der erste Rettungsschirm für den ersten kriselnden Rettungsschirm ins Leben gerufen wird bzw. werden muss?! Und es stellt sich die Frage:“Wer zahlt die Rettungsschirme?”

Eindeutig: Zahlen tut der Steuerzahler!

Nur … wenn nicht endlich an allen Ecken und Kanten ernsthaft und nachhaltig gespart wird, gibt es definitiv ein Finale ohne Happy End! Da helfen auch Rettungsschime nicht wirklich - und schon gar nicht nachhaltig weiter.

Unsere Generation "Golf" ist zwar ohne Krieg, Hungersnot und auch sonst mit dem Wirtschaftswunder groß geworden. Dafür erwischt uns mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Klimawandel, die Rohstoff- und Energieknappheit und noch diverse Wirtschaftskrisen. Doch was tun? Wohin auswandern? Ein Paralell-Universum gibt es ja leider nicht wirklich …

Am 29.11.2011 um 18:22:00 Uhr

Bundeshaushalt 2012

Der Bundeshaushalt 2012 ist so gestaltet, dass die Schuldenbremse nicht verletzt wird. Die Neuverschuldung soll für das Jahr 2012 -laut Planung- bei rund € 26 Milliarden liegen. Die Politik versucht, dies als Erfolg zu verkaufen. Tatsache jedoch ist, dass jedes Jahr erneut neue Schulden angehäuft werden. Keine Firma und kein Privathaushalt könnte sich so etwas erlauben. Fakt ist auch, dass Politiker nicht mit Geld umgehen können. Es wird der Tag kommen, an dem auch die Bundesrepublik Deutschland insolvent sein wird; die Frage ist nur, wer die Folgen zu tragen haben wird. Wahrscheinlich werden wir diese Suppe noch selber auslöffeln müssen. Wenn nicht, dann erwischt es auf jeden Fall unsere Kinder und Enkelkinder. Hoffentlich haben diese dann den Mut und die Kraft, die herkömmlichen Politiker zum Teufel zu jagen und die Demokratie in Richtung Aristrokratie umzuformen.

Am 22.11.2011 um 18:21:00 Uhr

Politik wird von den "Märkten" überrollt

Das Versagen der Politik gefährdet den Euro immer zunehmender.
Keine und falsche Entscheidungen erhöhen zunehmend den Druck auf die Euro-Krisenländer seitens der Finanzmärkte. Renditen für zehnjährige Staatsanleihen aus Frankreich und Belgien klettern auf Rekordstände. Auch Papiere aus Spanien, Österreich und Italien geraten mehr und mehr auf die Verkaufsliste der Investoren.
Bis zur Einführung von Euro-Bonds kann nur noch die EZB durch unbegrenzte Ankäufe von Staatsanleihen kurzfristig Rettung bringen.
Tatsache jedenfalls ist, dass erst einzelne Firmen kaputt gezockt wurden, dann Banken, dann Länder und nunmehr die komplette Eurozone.
Zocker und ihr Kapital sind besser und stärker als die gesamte Politik, respektive deren gesamte Politiker in der Eurozone.
Die Zocker jedenfalls haben bis dato die richtigen Entscheidungen getroffen!
Die Politik nicht!

Am 15.11.2011 um 18:17:00 Uhr

TelDaFax ...

… ist eins der größten Insolvenzverfahren, die es je in der BRD gegeben hat. Über 700.000 Gläubiger sind am Verfahren beteiligt. Nur was haben diese zu erwarten? Die Durchschnittsquote liegt bei solchen Insolvenzverfahren bei rund 3,5%. Die durchschittliche Verfahrensdauer bei solchen Verfahren liegt bei rund 14 Jahren. Die beste Variante ist es, die Forderung auszubuchen und die Angelegenheit abzuhaken; andernfalls man ewig die Angelegenheit für fast nichts und wieder nichts durch sein Leben schleppt.

Am 07.11.2011 um 19:06:56 Uhr

US-Brokerhaus beantragt Gläubigerschutz

Das US-Brokerhaus MF Global hat sich mit Wetten auf europäische Staatsanleihen verhoben. Aktuell steht MF Global unter dem Schutz des Chapter 11.
Fazit: VERZOCKT!

Am 31.10.2011 um 19:51:38 Uhr

Der Süden Europas macht weiter Sorgen

Spaniens Arbeitslosenquote liegt aktuell bei 21,5 Prozent (rund 5 Millionen). Die Rendite für italienische Staatsanleihen mit einer Laufzeit von 10 Jahren ist auf über 6,0 Prozent gestigen und macht somit die weitere Kreditaufnahme für Italien so gut wie unmöglich bzw. unbezahlbar. Portugal und Griechenland machen auch weiterhin Sorgen. Frankreich gerät ebenfalls mehr und mehr in den Sog der Krise.
… so langsam wird es eng mit dem Erhalt des Euros, respektive dem Erhalt der Eurogemeinschaft!

Am 29.10.2011 um 13:13:36 Uhr

 

Hessische Insolvenzgerichte

Alle 18 Insolvenzgerichte in Hessen bleiben bestehen. Nach neuesten Meldungen findet eine entsprechende Justizverschlankung in diesem Bereich nicht mehr statt.

Am 27.10.2011 um 19:55:18 Uhr

Sind die Schulden der Griechen wirklich ein Problem?

…. nicht wirklich!
Die Schulden der Griechen belaufen sich auf rund € 380 Milliarden.
Die Zusammenführung von Ost-und Westdeutschland hat von 1989 bis dato rund 2000 Milliarden verschlungen.
So what?!
Viel schlimmer ist, dass die Griechen nach wie vor über kein wirkliches Geschäftsmodell verfügen und die Korruption weiter wuchert.
So wird man das Schusslicht in Europa bleiben!

Am 26.10.2011 um 15:07:31 Uhr

Occupy Frankfurt

Trotz winterlicher Temperaturen stehen vor der EZB in Frankfurt am Main nach wie vor noch rund 100 Zelte von Demonstranten.
Prädikat: KERNIG!

Am 25.10.2011 um 17:00:37 Uhr

Berühmt und Pleite ...

Auch berühmte Leute geraten schon mal in die Insolvenz.

Hier ein kleiner Auszug derer, die es schon mal erwischt hat:

Horst Janson, Matthias Reim, Jimmy Hartwig, Katy Karrenbauer, Gunter Gabriel, Nadja Benaissa, Hera Lind, Ingrid Steeger …

Am 25.10.2011 um 13:11:05 Uhr

Pischetsrieder nicht wg. Steuerhinterziehung verurteilt

Das Verfahren wurde eingestellt gegen Zahlung von € 100.000.-.

Unterm Strich ein teurer Deal; aber besser als eine Verurteilung.

Am 25.10.2011 um 11:29:07 Uhr

SoFFin

… macht rund 8 Milliarden Verlust … insbesondere dank HRE, deren Bad Bank und der WestLB.

Wann befreit sich und uns die Politik endlich von diesem Alptraum?!

Am 24.10.2011 um 15:45:08 Uhr

EFSF

Das ist die Krone der Zocker (Analysten/Rating Agenturen/Banken … usw.). Schon jetzt überlegt jeder, wie er an diesen Billionen-Pott kommt. Mal schau`n, ob die Politik ein Leersaugen wird verhindern können.

Am 24.10.2011 um 15:42:07 Uhr

Banken

Endlich bekommen Banken nun diejenige Aufmerksamkeit, die sie schon lange verdient haben (occupy New York/Frankfurt … usw.).

Jetzt sollte auch die Politik die neuen Spielregeln vorgeben und dafür Sorge tragen, dass die Banken wieder ihren Kunden und der Volkswirtschaft dienen.

Fazit: AUSGEZOCKT!

Am 24.10.2011 um 15:33:36 Uhr

Copyright © Stefan Rieger 2024
Diese Website benutzt Cookies.

Dazu gehören notwendige Cookies, die für den Betrieb der Website erforderlich sind, sowie andere, die nur für anonyme statistische Zwecke, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte verwendet werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass aufgrund Ihrer Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Diese Website benutzt Cookies.

Dazu gehören notwendige Cookies, die für den Betrieb der Website erforderlich sind, sowie andere, die nur für anonyme statistische Zwecke, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte verwendet werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass aufgrund Ihrer Einstellungen möglicherweise nicht alle Funktionen der Website zur Verfügung stehen.

Ihre Cookie-Einstellungen wurden gespeichert.